Rache, Genugtuung, Schonung der Haushaltskassa – welche Motive auch immer hinter solchen Klagen stehen. Thema dieses Beitrags ist wieder einmal der Ersatz der Detektivkosten. In den bisher geschilderten Entscheidungen waren die Kläger stets erfolgreich, das bedeutet, die Ehestörer hatten für ihr Vergnügen zu zahlen.
Anders verhielt es sich in der aktuellsten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (5 Ob 105/18d) zu diesem Thema. Ein Mann klagte seinen Nebenbuhler auf Ersatz der Detektivkosten und blitzte damit ab.
Schon beim Berufungsgericht scheiterte der Mann, weil er kein sexuelles Verhältnis zwischen seiner Gattin und dem anderen Mann nachweisen konnte. Zusätzlich monierte das Gericht, dass kein Anhaltspunkt dafür bestehe, dass der Freund der Frau dem Kläger die Auskunft verweigert hätte, wenn dieser nach derart freundschaftlichen Kontakten gefragt hätte.
Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten gegen den Ehestörer, sofern dieser Kenntnis von der Ehe seines Sexualpartners hat. In den bisher entschiedenen Fällen sei – zumindest im weiteren Sinn – von einem sexuellen Verhältnis auf erotischer Grundlage auszugehen gewesen.
Im vorliegenden Fall aber stellten die Gerichte zwar ein innig freundschaftliches Verhältnis zwischen der Ehefrau des Klägers und dem anderen Mann (die beiden hatten sich ausschließlich im öffentlichen Raum getroffen) fest, dieses erreichte aber noch nicht die Intensität eines Intimverhältnisses.
Innig freundschaftlich oder doch intim ist hier die entscheidende Frage.
Wann ist die Grenze überschritten? Reichen Küsse in verfänglichen Situationen? Hätte der Ehestörer den Ehemann aufklären müssen?
Diese durchaus spannenden Fragen können nur nach den Umständen des einzelnen Falles beurteilt werden, meinte der Oberste Gerichtshof.