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Aufteilung des Vermögens

„Scheidung tut weh…“

sagt der Volksmund. Aber:

„Geld macht nicht glücklich“

sagt der Volksmund auch.

Millionenschwere Trostpflästerchen gibt es nur in Hollywood. Der Durchschnittsbürger wird bei einer Scheidung weder reich, noch landet er in der Armutsfalle.

Als Faustregel zusammengefasst: Am Ende Ihrer Ehe müssen Sie teilen, was Sie gemeinsam erwirtschaftet haben, wobei Schulden, die mit dem aufzuteilenden Vermögen im Zusammenhang stehen, zu berücksichtigen sind. Besondere Bestimmungen gelten für Ehewohnung und Hausrat. Geteilt wird „nach Billigkeit“, ein dehnbarer Begriff.

Gerade bei der Vermögensteilung sind häufig kreative Lösungen gefragt. Soll doch das gemeinsam geschaffene Gut nicht zerschlagen oder gar unter seinem Wert verkauft werden.

Scheidung und Unternehmen

Unternehmen, Gegenstände, die zu einem Unternehmen gehören und Unternehmensanteile, sofern es sich nicht um bloße Wertanlagen handelt, sind von der nachehelichen Vermögensteilung ausgenommen. Das Ehegesetz schottet unternehmerisches Vermögen komplett von der scheidungsrechtlichen Aufteilung ab, um einer Gefährdung der Betriebe bzw. der Arbeitsplätze vorzubeugen.

Der Unternehmensbegriff des Ehegesetzes deckt sich grundsätzlich mit jenem des Unternehmensgesetzesbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes. Die Größe ist nicht ausschlaggebend. So sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe, Almhütten, Heurige, Privatzimmervermietungen oder freiberufliche Tätigkeiten (z.B. Arztpraxen, Anwaltskanzleien) Unternehmen. Auch die Vermietung von Wohnungen kann dem Unternehmensbegriff unterliegen.

Unternehmen sind auch von der Aufteilung ausgenommen, wenn ein Ehegatte im Unternehmen mitgearbeitet hat, da er die Mitwirkung im Erwerb des anderen gem. § 98 ABGB abgelten lassen kann. Haben die Ehegatten das Unternehmen gemeinsam betrieben, kann eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Offene Gesellschaft entstanden sein. Die nacheheliche Auseinandersetzung richtet sich dann nach den entsprechenden gesellschaftsrechtlichen Vorschriften.

Von der Aufteilungsmasse ausgenommen sind auch eindeutig dem Unternehmen gewidmete Sachen (z.B. Betriebsliegenschaft, Produktionsstätten, Verkaufslokale) und Erträge des Unternehmens. Gewinne, die für unternehmensfremde Zwecke umgewidmet wurden, unterliegen der Aufteilung.

Um manipulative Verschiebungen des Unternehmers zu verhindern, sieht das Ehegesetz Ausgleichsansprüche des Ehegatten vor.

Auf den ersten Blick schaut das recht einfach aus, doch die Tücke steckt im Detail. Gerade die Thematik Scheidung und Unternehmen zeigt, wie wichtig maßgeschneiderte anwaltliche Beratung und Vertretung ist.

Eheverträge & Partnerschaftsverträge

Natürlich werden Ehen im Himmel geschlossen, so soll es ja auch sein. Eheverträge sind keine Liebeserklärungen. Doch jenseits aller Romantik wären viele Brautleute gut beraten, vorab vertragliche Regelungen zu treffen und bereits in „guten Zeiten“ die Folgen des möglichen Scheiterns der Ehe zu bedenken.

Noch wichtiger sind vertragliche Regelungen für Personen, die bloß in Lebensgemeinschaften, also in „wilder Ehe“, leben. Für sie hat der Gesetzgeber nicht vorgesorgt, was fatale Folgen haben kann, wenn die Lebensgemeinschaft scheitert. Aufgrund der vielen rechtlichen Unabwägbarkeiten bzw. der oft unzureichenden Beweislage empfiehlt es sich, mit einem „Partnerschaftsvertrag“ künftigen Streitigkeiten und langwierigen Prozessen vorzubeugen.

Mag die Beziehung auch zerbrechen, der Vertrag hält!

Für Rechtsberatungen im Hinblick auf die Gestaltung Ihres künftigen Zusammenlebens, Erstellung von Ehe und Partnerschaftsverträgen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Wenn Sie Fragen haben, sind wir gerne persönlich für Sie da.

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