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Anlässlich des bevorstehenden Valentinstages ein paar Gedanken zum Thema Undank des Beschenkten:

Kurz vor Weihnachten schenkte eine Frau ihrem Lebensgefährten die Hälfte einer Liegenschaft – aus Liebe. Von Fortbestand der Lebensgemeinschaft oder Heirat war keine Rede. Trotz anwaltlicher Belehrung verzichtete die Frau ausdrücklich auf den Widerruf der Schenkung. Ins Grundbuch wurde die Schenkung nicht eingetragen, damit die Mutter der Frau nichts davon erfährt.

Zweieinhalb Jahre später kam es im Swimmingpool zu einem Streit. Die Frau bespritzte den Mann mit Wasser. Dieser tauchte die Frau im Pool unter und riss sie an den Haaren. Der Mann wurde weggewiesen. Es wurde ein Betretungsverbot verhängt und ihm die Kontaktaufnahme mit der Frau untersagt. Daran hielt sich der Mann nicht. Er schickte der Frau in neun Wochen 20 Emails, 200 WhatsApp-Nachrichten und rief sie an.

Die Strafverfahren bezüglich des Vorfalls im Swimmingpool und der unerlaubten Kontaktaufnahme wurden mittels Diversion erledigt. Die Frau widerrief den Schenkungsvertrag und klagte den Mann auf Aufhebung des Schenkungsvertrags wegen groben Undanks.

Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Oberste Gerichtshof  (4 Ob 201/16m) erklärte die außerordentliche Revision des Mannes für zulässig und begründete dies wie folgt:

Eine Schenkung kann widerrufen werden, wenn der Beschenkte sich gegen seinen Wohltäter eines groben Undanks schuldig macht. Unter grobem Undank wird gemäß § 948 ABGB eine Verletzung an Leib, Ehre, Freiheit oder Vermögen verstanden, wenn sie eine strafbare Handlung darstellt. Diese Aufzählung ist nicht vollständig, sodass auch Straftaten gegen die Privatsphäre vom Gesetz erfasst sind.

Der Vorfall am Swimmingpool ist nach Ansicht des OGH keine strafbare Handlung. Bleibt also noch die verbotene Kontaktaufnahme. Ist diese als beharrliche Verfolgung gem. § 107 a STGB zu qualifizieren? Laut OGH reicht der bloße Umstand, dass der Mann trotz aufrechten Kontaktverbots in neun Wochen 20 Emails und 200 WhatsApp-Nachrichten schickte und sie anrief allein nicht aus. Sein Verhalten muss geeignet sein, die Frau in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen und dies muss vom Vorsatz des Mannes umfasst sein. Da hierzu keine Feststellungen vorhanden sind, konnte der Fall nicht abschließend beurteilt werden.

Selbst wenn im fortgesetzten Verfahren festgestellt wird, dass der Mann den Straftatbestand des § 107 a verwirklicht hat, ist nach OGH noch zu prüfen, ob dies dennoch grober Undank war, der die Entziehung des Geschenks rechtfertigt. Wäre es dem Mann beispielsweise nur darum gegangen, die Lebensgemeinschaft mit der Frau wiederherzustellen, könne darin keine Verletzung der Dankespflicht erblickt werden.