Allerheiligen und Allerseelen. Zeit für einen Friedhofsbesuch, Gedanken an das eigene Ende. Bei Manchen taucht auch die Frage nach der Absicherung der Lebensgefährten auf.
Lebensgefährten haben seit der Erbrechtsnovelle 2017 ein außerordentliches gesetzliches Erbrecht. Hat der Verstorbene kein Testament hinterlassen und auch keine gesetzlichen Erben, erhält der Lebensgefährt des Verstorbenen die ganze Verlassenschaft, sofern er mit dem Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor dessen Tod im gemeinsamen Haushalt gelebt hat. Der Lebensgefährte erbt nur, wenn die Verlassenschaft sonst mangels Erben an den Staat fallen würde.
Auch für ein Dach über dem Kopf hat der Gesetzgeber gesorgt. Wenn der Lebensfährte in den letzten drei Jahren vor dem Tod des Verstorbenen mit diesem im gemeinsamen Haushalt gelebt hat, darf er ein Jahr ab dem Tod in der vormals gemeinsamen Wohnung bleiben und die Einrichtungsgegenstände nutzen. Dann muss er ausziehen und die Sachen zurücklassen, denn sein Wohnrecht ist nur als Überbrückungsregelung gedacht.
Bei Mietwohnungen die dem Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (MRG) unterliegen, ist noch die Sonderregel des § 14 MRG zu prüfen. Auch hier ist ein Eintrittsrecht für den Lebensgefährten vorgesehen, wenn er zumindest drei Jahre mit dem verstorbenen Mieter in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft gelebt hat.
Wenn der Lebensgefährte dem pflegebedürftigen Verstorbenen in den letzten drei Jahren vor dessen Tod sechs Monate lang in nicht unerheblichem Ausmaß unentgeltlich geholfen hat und auch testamentarisch für diese Leistungen keine Zuwendung bekam, kann er das sog. Pflegvermächtnis geltend machen.
Wenn Sie Ihren Lebensgefährten besser absichern wollen, lassen Sie sich beraten und sorgen Sie rechtzeitig vor.