Mittlerweile hat der Oberste Gerichtshof bereits zum zweiten Mal den Ersatz der Detektivkosten zwecks Ausforschung einer nachehelichen Lebensgemeinschaft bejaht (OGH, 1 Ob 146/98x, 3 Ob, 227713y, EF-Z 2014/126). Der Sachverhalt der jüngsten Entscheidung ist rasch erzählt:
Ein Ehepaar lässt sich einvernehmlich scheiden. Im Scheidungsvergleich verpflichtet sich der Ehemann, seiner geschiedenen Gattin monatlich einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von zuletzt € 1.904 zu leisten. Ein paar Jahre später hegte der Mann den Verdacht, dass seine Ex-Frau eine Lebensgemeinschaft eingegangen sei und beauftragte einen Detektiv. Die Recherchen der Detektei ergaben Hinweise auf eine Wohngemeinschaft. Daraufhin klagte der Mann seine Ex-Frau auf Rückzahlung des Unterhalts für etwa drei Jahre und Ersatz der Detektivkosten in Höhe von € 13.202,46.
Die Frau zahlte den Unterhalt für 14 Monate zurück und gestand ab diesem Zeitpunkt eine Lebensgemeinschaft zu. Der Oberste Gerichtshof hatte nur noch über die Kosten des Detektivs zu entscheiden.
Die Frau verteidigte sich mit den Argumenten, sie habe nicht gewusst, dass das Eingehen einer Lebensgemeinschaft zum Ruhen des Unterhaltsanspruchs führt. Die Lebensgemeinschaft gestand sie erst, nachdem sie mit dem Rechercheergebnissen des Detektivs konfrontiert wurde. Damit wurde der Verdacht, der den Ehemann zur Einschaltung des Detektivs bewog, bestätigt.
Die Frau blitzte mir ihren Argumenten ab. Auch als Pensionistin und Einwohnerin eines „kleinen Dorfs“ hätte sie zumindest Zweifel daran haben müssen, ob sie nach Eingehen einer Lebensgemeinschaft weiterhin Unterhalt empfangen darf. Sie hätte sich diesbezüglich erkundigen müssen. Die Rechtsunkenntnis bzw. fehlende Erkundigung warf ihr das Gericht vor. Der OGH meint, die Frau hätte das Eingehen einer neuen Beziehung offenlegen müssen.
und bejahte einen Schadenersatzanspruch des Mannes.
Wien, am 09.03.2015
Dr. Ingrid Bläumauer