Skip to main content
ScheidungScheidungsgründe

Der abgehörte Seitensprung

In dieser Ehe hatte jeder Partner außereheliche Affären. Diese wurden aufgearbeitet und verziehen. Dann funktionierte die Ehe nach dem Empfinden beider Partner für einige Jahre.

Schließlich vertiefte sich die Beziehung des Ehemannes zu einer Arbeitskollegin. Dies gestand er der Ehefrau. Er zog sich zunehmend von dieser zurück und verbrachte seine Freizeit getrennt von ihr. Er sah sich auch im Internet bereits nach Angeboten auf dem Wohnungsmarkt um.

Auch die Ehefrau hatte an einem anderen Mann Gefallen gefunden und eine Möglichkeit ausspioniert, diesem näher zu kommen. Sie bereitete sich auf dieses Zusammentreffen penibel vor, betrieb Schönheitspflege und kaufte sich passende Unterwäsche. Der Plan ging auf. Die Ehefrau verbrachte mit dem Objekt ihrer Begierde eine Nacht im Hotel „Orient“.

Die Vorbereitung und den Ablauf dieses Seitensprungs schilderte die Ehefrau ihrer Freundin in einem ausführlichen Telefongespräch. Dieses zeichnete der Ehemann, der bereits Verdacht geschöpft hatte, heimlich auf. Mit dem Abhören der Aufzeichnung des Telefonats war für den Ehemann die Ehe endgültig zerrüttet.

Über den Inhalt des Telefonats wurde ein Gesprächsprotokoll angefertigt, dem Gericht vorgelegt und als Beweismittel zugelassen.

Die Ehe wurde aus gleichteiligem Verschulden beider Ehegatten geschieden. Nach Ansicht des Gerichts haben beide Ehegatten schwere Eheverfehlungen bis hin zum Ehebruch begangen. Mehreren intensiven und längerdauernden außerehelichen Beziehungen und einem zuletzt betont interesselosem Verhalten des Ehemannes standen sexuellen Affären der Ehefrau gegenüber.

Das Gericht wertete die Eheverfehlungen beider Ehegatten in ihrer Gesamtheit als annähernd gleichwertig. Es könne nicht davon gesprochen werden, dass die Verfehlungen der Ehefrau gegenüber jenen des Ehemannes gänzlich in den Hintergrund treten oder sich als bloße Reaktion darstellten, wie die minutiöse Planung und Vorbereitung des Ehebruchs seitens der Ehefrau demonstriert habe (BG Donaustadt 17 C 61/05h; 17 C 74/05w).