Es ist menschlich völlig verständlich, dass man sich über gewisse Sachverhalte oder Aktivitäten seines Partners Klarheit verschaffen will. Auch die Rechtsprechung toleriert Nachforschungen in gewissen Grenzen. Ob durch konkrete Überwachungsmaßnahmen die Grenze zwischen legitimer Informationsbeschaffung und ehewidrigem Verhalten überschritten wurde, ist stets eine Frage des Einzelfalls. Wir werden Ihnen daher in den folgenden Blogs ein paar Beispiele bringen:
Sie führten eine lockere Beziehung. Als die Frau bei einem gemeinsamen Urlaub schwanger wurde, beschlossen sie nach der Geburt des Kindes zu heiraten, was sie auch taten. Sie schlossen einen Ehevertrag, der Mann zog in die Wohnung seiner Gattin, sie teilten sich die Kosten des gemeinsamen Lebens. Nach ein paar Jahren kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Eheleuten. Die Frau fand in der Geldbörse ihres Mannes die Rechnung eines Animierlokals. Der Mann entdeckte auf seiner Vespa den GPS-Sender eines Detektivs.
Die Ehefrau managte die Finanzen und wollte daher wissen, was ihr Mann genau verdient. Deswegen kam es eines Abends zu einem Streit zwischen den Eheleuten. Der Mann ging mit dem Hund Gassi, als er zurückkam, meinte die Frau: Es sei besser, er übernachte in seiner Junggesellenwohnung, was er auch tat.
Die Frau fuhr mit dem gemeinsamen Kind auf Urlaub, um Abstand zu gewinnen. Der Mann räumte Sachen aus der Wohnung. Die Frau tauschte die Schlösser und zog kurze Zeit später – wie noch mit dem Ehemann geplant – samt Kind ins Ausland. Nach dem erwähnten Streit ums Geld, nahm die Frau – mittels offen in der Wohnung liegender PinCodes – Einsicht in das Konto ihres Mannes.
War das zu viel an Kontrolle?
Die Ehe wurde aus überwiegendem Verschulden der Ehefrau geschieden. Das Gericht warf ihr als Eheverfehlungen vor, dass sie sich dem Ehemann gegenüber kontrollierend und misstrauisch verhalten habe, ihm nachspionierte und ihn völlig unbegründet von einem Privatdetektiv beschatten ließ. Ferner, dass sie den Ehemann aus der gemeinsamen Ehewohnung sperrte, die Schlösser austauschte, mit dem Kind ins Ausland zog und sich die Bankdaten des Ehemannes beschaffte.
Das Verhalten des Ehemannes, der sich während gemeinsam verbrachter Wochenenden öfter anderweitig beschäftigte, indem er sich mit seinem ipod vergnügte und gelegentlich Marihuana konsumierte, sah das Gericht nicht als schwere Eheverfehlung. (LG f. ZRS Wien, 48 R 114/14s).