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ScheidungUnterhalt

Dienstvertrag mit Ehepartner

Ein Fall der in der Praxis häufig vorkommt: Der Mann ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH mit dem Unternehmensgegenstand Planung von Bauvorhaben, Baumanagement und Bauaufsicht. Die GmbH hat zwei Dienstnehmerinnen, die mittlerweile Ex-Ehefrau des Chefs und eine Sekretärin sowie eine auf Werkvertragsbasis tätige technische Zeichnerin.

Es wurde formal ein Dienstvertrag zwischen der Frau und der GmbH geschlossen, wobei nicht festgestellt werden konnte, in welcher Stundenanzahl die Frau tätig sein sollte. In der Anfangsphase des Unternehmens erledigte sie Schreibarbeiten, ab 2009 erbrachte sie keine Leistungen mehr. Die GmbH sprach 2013 die Entlassung aus, welche aufgrund einer Anfechtungsklage der Frau zurückgezogen wurde. Sie wurde zum Dienstantritt aufgefordert, erlitt gleich am ersten „Arbeitstag“ eine Panikattacke und ist seither im Krankenstand. Sie bezog und bezieht ein Einkommen von der GmbH von € 1.438,– sowie von 2009 bis 2013 einen PKW, dem ein Sachbezug von € 162,– entspricht.

Die Ehe wurde im Mai 2012 aus alleinigem Verschulden des Mannes geschieden. Die Frau klagte auf ehelichen und nachehelichen Unterhalt.

Zu klären war in diesem Verfahren auch die Rechtsfrage: Ist das Einkommen der Frau als Gehalt oder als Unterhalt zu qualifizieren bzw. ist der Unterhalt nach der Berechnungsvariante der „Berufstätigenehe“ oder nach jener der „Hausfrauenehe“ zu bemessen.

Das Erstgericht vertrat die Ansicht, dass es sich bei dem Dienstverhältnis um ein „steuerschonendes widerrechtliches Scheindienstverhältnis“ handle und qualifizierte den Gehaltsbezug als Unterhaltsleistung des Mannes. Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.

Der Oberste Gerichtshof (OGH 2 Ob 185/14s) sah die Sache anders:

Bei einem Scheingeschäft wollen die Parteien schon bei Geschäftsabschluss die mit diesem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht oder nicht so wie vertraglich niedergelegt, eintreten lassen. Zu den Absichten der Streitteile bei Begründung des Arbeitsverhältnisses zwischen der Frau und der GmbH existieren weder Behauptungen der Streitteile, noch Feststellungen der Vorinstanzen, insbesondere fehlt es nach Ansicht des OGH an Anhaltspunkten, dass der wahre Wille der Parteien auf den Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung gerichtet war. Außerdem sei der Dienstvertrag während aufrechter Ehe und Haushaltsgemeinschaft geschlossen worden, sodass für die Leistung „offener“ oder „verdeckter“ Unterhaltszahlungen kein offenkundiger Anlass bestand.

Nachträgliche Vereinbarungen bzw. der Umstand, dass die Frau ab 2009 ihr Gehalt ohne Gegenleistung bezog, seien für die Beurteilung, ob ein Scheindienstverhältnis begründet wurde, bedeutungslos.

Nach Ansicht des OGH ist das Vorliegen eines Scheindienstverhältnisses nicht erwiesen. Daher sind die Gehaltszahlungen als Erwerbseinkommen zu qualifizieren.