Zwischen Scheidung und Unterhaltsklage sind immerhin 37 Jahre verstrichen. Zum Zeitpunkt der Scheidung, damals 1973, war ER ein einfacher Arbeiter, der sich mit Mühe und Not über Wasser halten konnte und viele Überstunden machen musste, um seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Dann ließ SIE ihn bis aufs Existenzminimum pfänden.
Zwanzig Jahre nach der Scheidung, als die Kinder längst erwachsen waren und ER längst wieder verheiratet, begann seine Karriere. ER brachte es weit und verfügt überein beträchtliches Pensionseinkommen. SIE hat zu seiner Karriere und somit zu seinem nunmehrigen Einkommen weder einen materiellen, noch einen ideellen Beistand geleistet. Im Gegenteil! Nach der Scheidung gingen sie – fast 40 Jahre lang – getrennte Wege: Soll Sie dennoch vom Erfolg Ihres Ex-Mannes profitieren?
Für den angemessenen Unterhalt bildet der Lebenszuschnitt zum Zeitpunkt der Scheidung bloß den Ausgangspunkt, von dem aus alle Veränderungen in den beiderseitigen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen sind. Daher nimmt der Unterhaltsberechtigte nach Maßgabe der Umstandsklausel am wirtschaftlichen Aufstieg und Niedergang des Unterhaltspflichtigen teil und partizipiert damit an dessen Lebensstandard.
Er profitiert vom Wohlstand des Unterhaltspflichtigen, auch wenn er nichts mehr dazu beiträgt, weil er im Fall einer wesentlichen Einkommenseinbuße des Unterhaltspflichtigen eine Reduktion seines Unterhaltsanspruchs hinnehmen muss.
(OGH 29.05.2013, 9 Ob 14/13v)
So bleibt es auch im dritten Jahrtausend bei der altbackenen Trauungsformel.