Bevor Sie das sagen, singen oder tun, sollten Sie unbedingt diesen Beitrag lesen. Grundsätzlich sind Ehepaare verpflichtet gemeinsam zu wohnen. Das Verlassen der Ehewohnung ist daher nur ausnahmsweise erlaubt.
Einen solchen Ausnahmefall habe ich heute für Sie: In den ersten drei Jahren nach der Hochzeit war das Eheleben des Paares „normal“. Dann begann sich die Frau zunehmend zurückzuziehen, sie wollte keine Leute mehr treffen, keinen Besuch empfangen, schließlich ging sie gar nicht mehr außer Haus, bekam Panikattacken, lehnte professionelle Behandlung bzw. Therapie ab. Körperliche Nähe und Geschlechtsverkehr wurden eingestellt, die Gespräche immer weniger. Die Ehegatten lebten nebeneinander her.
Der Ehemann fühlte sich miteingesperrt. Er mied gemeinsame Freunde, damit er sie bezüglich des Gesundheitszustands der Frau nicht anlügen musste. Allein auf Urlaub fahren wollte er auch nicht.
Die Ehefrau sagte zwar der Mann solle fortgehen und sich eine Freundin suchen, ob sie dies auch tatsächlich wollte, konnte nicht festgestellt werden.
Als der Mann keinen Ausweg mehr sah, schaute er sich tatsächlich nach einer anderen Wohnung um und besprach auch mit seiner Frau, dass er nun endgültig ausziehen werde. Für ihn war die Ehe zu diesem Zeitpunkt unheilbar zerrüttet.
Für den Mann war der Hauptgrund der Ehekrise, dass sich die Frau nicht in Behandlung begeben hat. Die Frau meinte eine Eheverfehlung darin zu erblicken, dass der Mann eine Beziehung zu einer Jugendfreundin unterhalten habe.
Diese Jugendfreundin hat der Mann aber weder geküsst noch eine sexuelle Beziehung zu ihr unterhalten. Außerdem hat ihn die Frau ja aufgefordert, sich eine Freundin zu suchen.
Stellt man das jahrelange Verhalten der Frau den Umstand gegenüber, dass der Mann die Ehewohnung verlassen hat, so kann laut OGH (6 Ob 221/19x) ein deutliches überwiegendes Verschulden des Mannes nicht festgestellt werden. Vielmehr stelle sich die Frage, ob er seine Frau grundlos verlassen hat.
Wenn Sie Fragen haben, sind wir gerne persönlich für Sie da. Vereinbaren Sie Ihren Termin für ein Beratungsgespräch.