Heuer, beim ersten Weihnachtsfest seit Auftreten der Corona-Pandemie, wo bei vielen ohnehin schon die Nerven blank liegen, gilt das ganz besonders.
Gerade für getrennt lebende oder geschiedene Eltern jüngerer Kinder birgt der 24.12. häufig viel Konfliktpotential. Besonders, wenn es diesbezüglich (noch) keine verbindliche Regelung gibt.
Bei mir flattert derzeit nahezu täglich ein Schreiben eines Anwaltskollegen oder ein Antrag ein, mit den Wunschvorstellungen bezüglich der Regelung des Kontaktrechts für die Weihnachtsferien.
Wer, wann und mit wem?
Zwei Bescherungen an einem Tag oder gar ein Vorfeiern des Weihnachtsfests beim nicht hauptsächlich betreuenden Elternteil sind ein „NoGo!“ Völlig verfehlt ist auch das Kind zu fragen, bei wem es den Heiligen Abend verbringen will.
Als Hilfestellung in paar Leitsätze aus der Judikatur:
Den 24.12. verbringen Kinder üblicherweise bei jenem Elternteil, der sie hauptsächlich betreut.
Der Heilige Abend soll nicht geteilt werden, um die Kinder nicht zu überfordern.
Der andere Elternteil bekommt üblicherweise ein Kontaktrecht am 26.12.
Manche Eltern vereinbaren, dass das Weihnachtsfest jährlich abwechselnd einmal bei Mama, einmal bei Papa stattfindet. Der andere Elternteil bekommt dafür ein Kontaktrecht am 26.12. Häufig wird auch für andere Festtage wie Silvester oder Ostern ein jährlicher Wechsel vereinbart.
Solche Vereinbarungen sind zulässig. Maßgebend ist, dass die von den Eltern getroffenen Regelungen dem Wohl des Kindes entsprechen.
Ich hoffe, Sie haben – zumindest für dieses Jahr – die für Sie und Ihre Kinder passende Lösung gefunden und wünsche Ihnen einen besinnlichen Advent, ein friedvolles Weihnachtsfest und ein erfolgreiches neues Jahr!
Wenn Sie Fragen haben, sind wir gerne persönlich für Sie da. Vereinbaren Sie Ihren Termin für ein Beratungsgespräch.
P.S.: Adventkranz aus Gummibärchen mit Peace-Zeichen gesehen bei Blumen Noll, Hietzinger Hauptstraße 11, 1130 Wien.