Manche Menschen tolerieren die Unarten ihrer Partner lang. Am Beginn ihrer Beziehung haben sie diese Macken vielleicht sogar bewundert. Doch mit der Zeit nervten diese Eigenheiten und dann kam dieses eine Fehlverhalten, dass das Fass zum Überlaufen brachte. Wie das vor Gericht ausgehen kann, lesen Sie am besten selbst:
Unser Fall spielt in den sogenannten „besseren Kreisen“. Die Frau war eine schwierige, aber willensstarke Person, die sehr aufbrausend sein konnte, was den Mann zunächst beeindruckte. Er selbst hingegen war ruhig und introvertiert. Die Frau verhielt sich dem Mann gegenüber – auch in Gegenwart Dritter – respektlos, unhöflich und aggressiv. Sie attackierte ihn auch körperlich, einmal sperrte sie ihn sogar in ein Zimmer ein. Der Mann scheute offene Auseinandersetzungen und setzte dem Verhalten der Frau meist nichts entgegen.
Auch mit Haus- und Firmenangestellten gab es aufgrund der hohen Erwartungen der Frau immer wieder Schwierigkeiten. Der Mann verhielt sich Angestellten gegenüber freundlich und höflich. Die unbeherrschte Art seiner Frau gegenüber Dritten störte ihn. Das Paar lebte sich immer mehr auseinander, der Mann zog sich von der Frau weitgehend zurück.
In dieser Zeit war das Ehepaar zu einem Event geladen. Die Frau verhielt sich gegenüber den Gastgebern derart unhöflich, dass der Mann empört äußerte: “Jetzt reicht es.“
Ein paar Wochen vor diesem Vorfall hatte der Mann eine elegante Frau kennengelernt, für die er sich sehr interessierte. Kurz nach diesem Vorfall begann er mit dieser Dame eine sexuelle Beziehung und reichte die Scheidung ein.
Das Erstgericht wertete als Fehlerverhalten der Frau deren Respektlosigkeit gegenüber dem Mann, seinen Mitarbeitern, seinen Freunden und seiner Familie sowie ihren Habitus ein derartiger Umgangston sei Ausdruck ihrer Persönlichkeit, stünde ihr also zu. Noch schwerer wogen die körperlichen Attacken.
Dem Mann legte es die Aufnahme einer ehewidrigen Beziehung zur Last. Die Ehe wurde aus gleichteiligem Verschulden geschieden. Das Berufungsgericht änderte dieses Urteil, es ging vom überwiegenden Verschulden des Mannes aus, weil der Ehebruch eine besonders schwere Verfehlung ist und der ausschlaggebende Beitrag zur Zerrüttung war.
Der Oberste Gerichtshof (OGH 6 Ob 197/20v) meinte aufgrund der jahrelangen Vorgeschichte kann bei einer Gesamtbetrachtung keine Rede davon sein, dass das Verschulden der Frau völlig in den Hintergrund tritt. Er ging – wie das Erstgericht – von einem gleichteiligen Verschulden aus.
Was lernen wir daraus? Ein Ehebruch muss nicht immer zum überwiegenden Verschulden führen.
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