Dass man bei einer „Doppelresidenz“ keinen Kindesunterhalt zahlen muss, ist ein leider weit verbreiteter Irrglaube.
Nach der ständigen Rechtsprechung besteht nach dem sog. “betreuungsrechtlichen Unterhaltsmodell“ kein Geldunterhaltsanspruch des Kindes, wenn die Betreuungsleistungen der Eltern nahezu gleichwertig sind, ihr Einkommen halbwegs gleich hoch ist und die Naturalleistungen annähernd gleich hoch sind. Für Eltern die nicht annähernd gleich viel verdienen, aber gleichteilig betreuen, wurde eine Berechnungsformel entwickelt, anhand derer der Unterhalt des besserverdienenden auszumitteln ist. Auch bei gleichteilig betreuenden Eltern mit unterschiedlichen Einkommen, müssen die Naturalunterhaltsleistungen annähernd gleich hoch sein. Eine tückische Voraussetzung, wie folgender Fall zeigt:
Die Eltern betreuen ihre uneheliche vierzehnjährige Tochter exakt 50 : 50. Das Mädchen hat in den Haushalten ihrer Eltern jeweils ein Kinderzimmer und eine komplette Ausstattung an Bekleidung. Aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs zahlt der Vater Geldunterhalt mit einem Abschlag für die Betreuung damals ca. 30%. Mittlerweile betreut der Vater mehr, eben 50% und beantragte daher die Herabsetzung seiner Geldunterhaltsverpflichtung.
Die Mutter zahlte die schulischen Kosten wie Schulbeitrag, Schikurse, Sportwochen, Sprachreisen, Jahreskarte, Handy, Handyrechnungen, Laptop, Drucker, Taschenrechner vom Geld-unterhalt.
Schuldbedarf für das Kind am Beginn des Schuljahres zahlten beide Eltern. Der Vater zahlte eine Krankenzusatzversicherung, Yoga-Kurs und gelegentlich Taschengeld.
Das Gericht ging aufgrund einer Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (5 Ob 141/19z) davon aus, dass keine gleichwertigen Naturalunterhaltsleistungen vorliegen, obwohl die Anschaffungen vom bezahlten Geldunterhalt des Vaters finanziert wurden, da eine rückwirkende Anwendung des betreuungsrechtlichen Modells abgelehnt wird.
Aufgrund des Einkommens des Vaters wurde der Geldunterhalt anhand der Luxusgrenze festgelegt und für die Betreuung ein Abschlag von 40% gemacht.
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