Wie lange haben Sie Zeit um eine Scheidungsklage wegen Verschuldens einzubringen?
Ein etwas in die Jahre gekommenes Ehepaar überstand so manche Ehekrise. Diesmal schien es wirklich ernst zu sein und so landeten die Ehepartner in einer Paartherapie. Dort gestand die Frau einen Seitensprung. Kurz nach der Hochzeit hat sie den Mann betrogen. Das ist nun fast zwanzig Jahre her.
Wenn der Partner gesteht, dass er – wenn auch vor Jahren – ein ehewidriges Verhältnis hatte, ist das erstmal ein Schock. Der muss verdaut werden – menschlich. Und juristisch? Kann man da noch etwas machen?
Scheidungsgründe müssen innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Scheidungsgrundes geltend gemacht werden. Das bedeutet, innerhalb dieser Frist ist die Scheidungsklage wegen Verschuldens einzubringen, sonst erlischt das Recht auf Scheidung.
Bei fortgesetztem Verhalten, also bspw bei einer länger dauernden ehewidrigen Beziehung, beginnt die Frist ab Kenntnis der letzten in diesem Zusammenhang gesetzten Verfehlung des Partners. Die Scheidung ist nicht mehr zulässig, wenn seit dem Eintritt des Scheidungsgrundes zehn Jahre verstrichen sind.
Wenn der Mann nun erfahren hat, dass ihn seine Frau vor mehr als zehn Jahren betrogen hat, kann er diesen Ehebruch nicht mehr als Scheidungsgrund geltend machen. Die absolute Zehnjahresfrist beginnt ab dem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Eheverfehlung gesetzt wird. Bei fortgesetztem Verhalten beginnt die Zehnjahresfrist sobald die letzte Verfehlung gesetzt wurde. Auf die Kenntnis des anderen Partners kommt es bei der Zehnjahresfrist nicht an.
Kann nun ein Partner eine vor mehr als zehn Jahren begangene Eheverfehlung – in unserem Beispiel – den Ehebruch, zur Unterstützung einer Scheidungsklage heranziehen, wenn der andere in den letzten sechs Monaten eine andere Eheverfehlung gesetzt hat? Der Oberste Gerichtshof hat diese Frage bejaht (1 Ob 80/20a).
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