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ScheidungScheidungsgründe

Audioüberwachung des Ehemannes

Um ihren Ehemann, einen Facharzt, der Untreue zu überführen, richtete die Ehefrau an dessen Arbeitsplatz in der Klinik eine Tonbandüberwachung ein. Selbst nach dem die Frau Gewissheit über die Affäre ihres Gatten hatte, hielt sie diese Überwachung aufrecht.

Das Erstgericht kam zum Ergebnis, dass den Ehemann das alleinige Verschulden treffe, weil er die Ehe gebrochen, seine Unterhaltspflicht und die Verpflichtung zum anständigen Umgang gegenüber seiner Gattin verletzt habe. Der Ehefrau seien keine Eheverfehlungen vorzuwerfen.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahingehend ab, dass es das überwiegende Verschulden des Mannes aussprach und der Ehefrau ein Mitverschulden anlastete. Diese sah das Gericht darin, dass sie zur Gewinnung von Beweisen für die Untreue ihres Gatten eine Tonbandüberwachung an seinem Arbeitsplatz in der Klinik eingerichtet und selbst nach erlangter Gewissheit über die Affäre aufrechterhalten habe. Ihr Verschulden trete aber gegenüber jenem des Ehemannes in den Hintergrund.

Interessant sind die Ausführungen des Obersten Gerichtshofs (OGH 29.11. 2013, 8Ob 115/13i) zur Problematik der Audioüberwachung im Zusammenhang mit einer Ehescheidung:
Ein Ehegatte, dessen Ehe durch ehewidrige Beziehungen seines Partners zu einer dritten Person gestört wird, hat ein von der ständigen Rechtsprechung grundsätzlich gebilligtes Interesse daran, sich Klarheit über den Sachverhalt zu verschaffen (4Ob 166/02v; 7 Ob 195/02f; RIS – Justiz RS 0022959; RS 0110711; Rs0022943) Das Nachforschungsrecht findet seine Grenze dort, wo die Überwachung des Partners offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtlos, erkennbar unzweckmäßig oder rechtsmissbräuchlich ist. (2 Ob 102/03v, 1 Ob 516/82; RIS Justiz RS 0057503).

Ob durch konkrete Überwachungsmaßnahmen die Grenze zwischen legitimer Informationsbeschaffung und ehewidrigem Verhalten überschritten wurde, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Oberste Gerichtshof habe bereits wiederholt ausgesprochen, dass systematische, verdeckte, indentifizierende technische Überwachung wegen des damit erzeugten „permanenten Überwachungsdrucks“ und der lückenlosen Konservierbarkeit der Ergebnisse schwerer wiegt, als die bloße Beobachtung durch einen dafür abgestellten Detektiv (8 Ob 108705y).

Zur Aufdeckung eines ehestörenden Verhaltens kann sie nur ausnahmsweise gerechtfertigt sein, wenn es sich um das schonendste Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks handelt.

Der Ehefrau billigte das Höchstgericht zwar erheblichen Beweisnotstand zu, warf ihr aber vor, dass sie von vornherein damit rechnen musste, dass das von ihr im Dienstzimmer des Ehemannes in der Klinik installierte Tonbandgerät nicht nur Privates, sondern auch vertrauliche Patienteninformationen aufzeichnen würde, die auf diese Weise an unbefugte Dritte – zu denen auch die Ehefrau selbst zählt – gelangen konnten.

(Fundquellen: OGH 8 Ob 115/13 = Anwaltsblatt 2014,159= Zak2014,15 =EF-Z 2014/126 Ehekrise auf dem Rücken der Patienten)