Ein Mann verliebte sich in eine frisch geschiedene Frau, die ihrem Ex-Mann aufgrund der Scheidung € 29.000 zahlen musste, die sie nicht hatte. Der Mann – auf Festigung der Beziehung hoffend – nahm ein Darlehen auf und stellte der Frau € 14.500 zur Verfügung.
Bald darauf zog er in das Haus der Frau ein, das war im Jahr 1999. Eine Vereinbarung, wer welche Kosten trägt, gab es nicht. Von 1999 bis 2003 zahlte die Frau die Kreditraten für den Hausbau, die Betriebskosten und die Kosten des täglichen Lebens. Der Mann zahlte die Raten für den von ihm aufgenommenen Kredit, leistete gelegentlich einen Beitrag zu den Kosten des täglichen Lebens oder zu Einrichtungsgegenständen.
Im Jahr 2003 beschloss das Paar den Keller des Hauses umzubauen und einen Wintergarten zu errichten. Im selben Jahr kam auch die gemeinsame Tochter zur Welt. Aufgrund einer Nachzahlung für ein Wohnbaudarlehen besprachen sie Ende 2003 auch ihre finanzielle Situation. Die Frau meinte, sie könne künftig nicht mehr alles wie bisher zahlen. Der Mann übernahm daraufhin die Rückzahlungen für die noch offenen fünf Kredite. Er betrachtete dies als seinen Beitrag zur weiteren gemeinsamen Lebensführung und Investition in eine gemeinsame Zukunft.
Der Mann leistete insgesamt Kreditrückzahlungen in Höhe von € 225.776 und zahlte € 56.870 für den Kellerausbau und den Wintergarten. Von 2003 bis 2013 beglich er diverse Betriebskosten (Heizöl, Strom, Grundsteuer, Rauchfangkehrer, TV, Internet) in Höhe von € 32.347.
Die Frau zahlte den überwiegenden Teil der Lebenserhaltungskosten (Lebensmittel, Hygieneartikel, Kleidung, Urlaube), diverse Versicherungen, den Hort der Tochter und Leasingraten, Versicherungen, Tankrechnungen für den PKW.
2013 scheiterte die Lebensgemeinschaft. Der Mann klagte die Frau auf Zahlung von € 140.000,–, weil er Kredite zurückgezahlt und die Zu- und Umbauarbeiten am Haus finanziert hat.
Die Frau wollte aber nichts zahlen und wandte daher ein, der Mann habe keine Alimente für das Kind bezahlt und auch keine Kosten des täglichen Lebens, außerdem müsse er sich die fiktiven Miet- und Betriebskosten anrechnen lassen.
Das Landesgericht Salzburg verpflichtete die Frau zur Zahlung von € 70.000, das Oberlandesgericht zur Zahlung von € 90.000. Der Oberste Gerichtshof (7 Ob 208/17i) sprach dem Mann nur € 33.500 zu. Dies entspricht der Wertsteigerung des Hauses durch den Zubau des Wintergartens und den Ausbau des Kellers. Noch dazu musste der Mann seiner Ex-Partnerin Prozesskosten in Höhe von € 23.100 ersetzen. Hinzu kommen noch die Kosten für den eigenen Anwalt des Mannes.
Auch die Frau blieb auf Prozesskosten sitzen. Wenn die beiden keine Rechtschutzversicherung hatten, eine teure Sache.
Wenn Sie nicht so enden wollen, wie dieses Paar, lassen Sie sich beraten bzw. schließen Sie einen Partnerschaftsvertrag ab.