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ScheidungScheidungsgründe

Böswilliges Verlassen – Eigenmächtige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft

Da das Zusammenleben der Ehegatten eine wesentliche Pflicht ist, stellt die eigenmächtige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft, besser bekannt unter dem Namen „böswilliges Verlassen“, eine Eheverfehlung dar. Es ist daher durchaus ratsam festzuhalten, dass der Partner zu Recht ausgezogen ist. Wer auf Unterhalt oder Ehewohnung oder gar beides angewiesen ist, sollte bezüglich des Auszugs besonders vorsichtig sein.

Erlaubt ist der Auszug aus der Ehewohnung, wenn das Zusammenleben mit dem Ehepartner unzumutbar ist, weil dieser bspw. ständig Streit provoziert, droht oder gar handgreiflich wird. Ist der Partner gewalttätig, ist selbstverständlich eine Wegweisung nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen. Flüchtet ein Partner wegen eskalierender Gewalt und zieht für ein paar Tage ins Hotel oder zu Verwandten, so ist dies keine Eheverfehlung. Körperliche Gewalt und die Zufügung schweren seelischen Leides berechtigen zwar zur Scheidung, aber nur, wenn sie beweisbar sind!

Reicht das Verhalten des Partners nicht für eine Wegweisung, kann ein Antrag auf gesonderte Wohnungsnahme gem. § 92 ABGB gestellt werden. Dies ist allerdings nur eine vorübergehende Maßnahme, die eine Trennung erlaubt, solange ein Zusammenleben mit dem Partner unzumutbar ist oder ein Auszug aus wichtigen persönlichen Gründen (Beruf, Pflege eines schwer kranken Angehörigen)  gerechtfertigt ist. Auch hier gilt: Wer das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes für den Auszug behauptet, muss diesen auch beweisen.

Solange der Partner sein ehewidriges Verhalten fortsetzt, bleibt der Auszug berechtigt. Bessert sich der Partner aber entscheidend und möchte die Ehe fortsetzen, so besteht eine Verpflichtung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft. Anders betrachtet: Die grundlose Weigerung zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft stellt eine Eheverfehlung dar. Dies gilt nicht, wenn die Ehe bereits unheilbar zerrüttet ist.

Nicht nur das böswillige Verlassen des Partners ist eine Eheverfehlung, sondern auch grundloses Aussperren aus der Wohnung bzw. Verweigerung des Zutritts (Austausch der Schlösser). In solchen Fällen droht neben dem Verschulden im Scheidungsverfahren, auch noch eine Besitzstörungsklage. Ist der andere Ehegatte bereits endgültig ausgezogen und hat all seine Sachen mitgenommen, ist das Auswechseln der Türschlösser zulässig (OGH 1 Ob 504/88).

Auch wenn Ihnen das Zusammenleben mit Ihrem Partner noch so unerträglich erscheint, sollten Sie jedenfalls anwaltliche Beratung einholen, bevor Sie unüberlegt Schritte setzen, die Sie später bereuen!