Eine zunächst ganz gewöhnliche Geschichte: Zwei Ehegatten nahmen einen Bankkredit über € 167.000 auf, für dessen Rückzahlung sie beide als Kreditnehmer hafteten. Wofür der Kredit aufgenommen wurde, geht aus der Entscheidung nicht hervor. Drei Jahre später wurde die Ehe einvernehmlich geschieden. Der Mann verpflichtete sich zur Rückzahlung des Kredits. Mit Beschluss gem. § 98 EheG wurde mit Wirkung für die kreditfinanzierende Bank festgestellt, dass die Ehefrau Ausfallsbürgin und ihr früherer Ehegatte Hauptschuldner des Kredits ist.
Der Mann anerkannnte der Bank gegenüber die Schulden in Form eines vollstreckbaren Notariatsaktes, weshalb ihn diese zunächst nicht klagte. Fünf Jahre später kündigte die Bank dem Mann die Geschäftsverbindung und forderte diesen zur Zahlung des Kreditbetrags samt Zinsen auf. Ein Jahr später verkaufte der Mann eine Liegenschaft und tilgte mit dem Erlös einen Teil des Kredits. Das von der Bank betriebene Exekutionsverfahren gegen den Mann blieb erfolglos. Laut Bericht des Gerichtsvollziehers hält sich der Mann in Rumänien auf, sein genauer Aufenthaltsort ist unbekannt.
Die Bank unternahm keine Versuche den Aufenthaltsort des Mannes zu ermitteln, sondern nahm die geschiedene Frau aufgrund ihrer Verpflichtung als Ausfallsbürgin bezüglich des noch offenen Restkredits in Höhe von € 106.255 und der Zinsen von € 328 in Anspruch.
Im Prozess wandte die Frau ein, die Bank hätte den Aufenthaltsort ihres Ex-Mannes in Rumänien ausforschen müssen. Mit diesem Argument kam sie nicht durch. Die Bank hatte bereits als der Mann noch im Inland war, erfolglos gegen ihn Exekution geführt, sodass ihr nicht vorgeworfen werden kann, sie sei bei der Eintreibung der Schuld nachlässig gewesen. Die Bank kann somit aufgrund des unbekannten Aufenthalts des Hauptschuldners, ohne diesen ausforschen zu müssen, direkt auf die Frau als Ausfallsbürgin greifen (OGH 8 Ob 41/17p).