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KinderScheidung

Der Kampf ums Kind

Minderjährige Kinder stehen unter der Obhut von Erwachsenen. Sie werden umsorgt, gepflegt, behütet und beaufsichtigt. Erwachsene verwalten ihr Vermögen, vertreten ihre Rechte und erledigen ihre Behördenwege. Im juristischen Fachjargon spricht man von Obsorge und meint damit das Recht und die Pflicht ein minderjähriges Kind zu pflegen, zu erziehen, sein Vermögen zu verwalten und es zu vertreten. Dabei hat der für das Kind Verantwortliche sein Handeln am Wohl des Kindes zu orientieren. So ist beispielsweise die Erlaubnis, den Vormittag statt in der Schule auf der Ski-Piste zu verbringen, dem Kindeswohl nicht förderlich, auch wenn sie die meisten Schüler zu wahren Freudentänzen veranlassen würde. Auch eine Ausbildung zum Elektroinstallateur, die dem 15-jährigen Kind gegen seinen Willen aufgezwungen wird, ist mit dem Prinzip des Kindeswohles nicht vereinbar. Daran ändern auch beste Einkommenschancen nichts.

Obsorgeträger
Obsorge umschließt nicht nur Rechte, sondern in weitaus größerem Ausmaß auch Pflichten. Wem stehen diese Rechte zu, wer hat diese Pflichten zu erfüllen? Oder juristisch ausgedrückt: Wer ist Träger der Obsorge? Die Antwort auf diese Frage hängt davon ab, ob das Kind ehelich oder unehelich geboren wurde. Eheliche Kinder stehen von Geburt an unter der gemeinsamen Obsorge beider Elternteile. Bei unehelichen Kindern kommt die Obsorge grundsätzlich nur der Kindesmutter zu.

Eheliche Kinder – gemeinsame Obsorge
Die Obsorge für eheliche Kinder obliegt den Eltern gemeinsam. Das bedeutet, beide Elternteile haben jeweils die gleichen Rechte und Pflichten. Ihre Stimmen haben das gleiche Gewicht. Sie sollen daher innerhalb der Familie Einvernehmen erzielen. Dritten gegenüber kann grundsätzlich ein Elternteil allein das Kind vertreten. Die Mutter kann daher das Kind in einer Ganztagesschule anmelden, auch wenn dies dem Vater nicht passt. Allerdings hat der Vater das Recht, das Kind wieder abzumelden.

Zustimmung beider Elternteile
In bestimmten Fällen schreibt das Gesetz die Zustimmung beider Elternteile vor. Das sind Namensänderung, Eintritt in eine Religionsgemeinschaft, Übergabe des Kindes in fremde Pflege, Erwerb und Verzicht der Staatsangehörigkeit, Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind. In besonders wichtigen Angelegenheiten z.B. Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, Gründung, Erwerb oder Aufgabe eines Unternehmens, Verzicht auf ein Erbrecht, Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung, Ablehnung eines Schenkungsangebotes, Einbringung einer Klage ist die Zustimmung beider Eltern und die Genehmigung des Gerichtes erforderlich.

Obsorge unehelicher Kinder obliegt der Kindesmutter
Die Obsorge unehelicher Kinder obliegt der Kindesmutter allein. Dies selbst dann, wenn der Kindesvater mit ihr und dem Nachwuchs in häuslicher Gemeinschaft lebt. Sie kann alle Maßnahmen ohne Kindesvater durchsetzen, sofern das Gesetz aber eine gerichtliche Genehmigung anordnet, muss diese auch die allein obsorgeberechtigte Mutter einholen. Diese Regelung hat den Vorteil, dass eine Pattstellung bei Meinungsverschiedenheiten vermieden wird. Dennoch wird die rechtliche Situation des Vaters oft als unbefriedigend empfunden. Warum soll der außereheliche Vater, der sich liebevoll um das Kind kümmert und engagiert an der Erziehung mitwirkt, rechtlich anders gestellt sein, als ein ehelicher Vater? Der Gesetzgeber ermöglicht es den Eltern eines unehelichen Kindes, die gemeinsame Obsorge zu vereinbaren. Diese Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der gerichtlichen Genehmigung. Es gelten dann im Verhältnis zum Kind die gleichen Regeln wie für Ehepaare. Trennung gemeinsam obsorgeberechtigter Eltern Trennen sich Ehegatten oder gemeinsam obsorgeberechtigte Eltern, stellt sich zwangsläufig die Frage: Was geschieht mit dem Kind? Mehrere Varianten stehen zur Auswahl: Bleibt es bei der gemeinsamen Obsorge, haben die Eltern auch festzulegen, bei welchem Elternteil sich das Kind künftig hauptsächlich aufhalten soll. Dieser Elternteil muss immer mit der gesamten Obsorge betraut sein, während die Obsorge des anderen Teils auf bestimmte Angelegenheiten beschränkt sein kann. Es kann aber auch vereinbart werden, dass nur einem Elternteil die Obsorge zukommt. Können sich die Eltern über Obsorge und Aufenthalt des Kindes nicht einigen, entscheidet das Gericht.

Mindestrechte des nicht obsorgeberechtigten Teils
Der Gesetzgeber gewährt dem nicht obsorgeberechtigten Elternteil ein Mindestmaß an Information und Kommunikation, um die Entfremdung zu verhindern. Dazu gehört in erster Linie das sogenannte Besuchsrecht. Daneben gibt es noch Informations- und Äußerungsrechte, soweit es sich um wichtige Angelegenheiten des Kindes handelt, z.B. Schul- und Berufswahl, Schulerfolg, medizinische Maßnahmen. Diese Rechte sind nicht an die Leistung von Unterhaltszahlungen gebunden. Nur, wenn der nicht mit der Obsorge betraute Elternteil grundlos sein Besuchsrecht nicht wahrnimmt, gehen seine Informations- und Äußerungsrechte verloren.