Nach anfänglich guten Ehejahren prägte das dominante Verhalten der Frau das Eheleben. Sie allein bestimmte, was in der Freizeit unternommen und was eingekauft wird. Ihren Mann behandelte sie lieblos und erniedrigend. Kam er nach der Nachtschicht müde nach Hause begrüßte sie ihn mit den Worten: „Du stinkst.“
Sie bestimmte sein Leben, löste sein Konto auf, verfügte allein über die Kontokarte, bestimmte wann und wieviel Geld vom Konto abgehoben wird. Wenn der Mann Geld abheben wollte, musste er jedes Mal darum bitten und diese Bitte begründen.
Der Ehemann duldete das dominante und erniedrigende Verhalten jahrelang. Er lebte nur für die Familie und die Kinder.
Eines schönen Frühlings fuhr er auf Kur. Seine Gattin gab ihm Taschengeld mit, das er sich genau einteilen musste. An den beiden Wochenenden während der Kur musste er nach Hause fahren, wo auf Anordnung der Ehefrau sexuelle Kontakte stattfanden.
Doch während dieses Kuraufenthaltes verliebte sich der Ehemann in eine andere Frau, wobei es zu keinen Annäherungen kam, die über ein normal freundschaftliches Verhalten hinausgingen. Sie blieben aber über Email, Facebook und Telefon in Kontakt und übermittelten einander Nachrichten, in denen sie mehr und mehr ihre verstärkten Gefühle füreinander ausdrückten. Die Ehefrau bemerkte die Veränderung ihres Mannes, das Verhältnis zwischen den Eheleuten verschlechterte sich. Schließlich forderte die Ehefrau die Hausschlüssel un der Mann zog aus dem ehelichen Haus aus. Ein mehr als freundschaftliches Verhältnis zu seinem sog. „Kurschatten“ entwickelte sich erst nach seinem Auszug.
Das Gericht ging im Wesentlichen davon aus, dass die Ehefrau mit ihrem kränkenden, erniedrigenden, feindseligen, lieblosen und kontrollierenden Verhalten ihre Pflicht zur anständigen Begegnung gegenüber dem Ehemann verletzt und so den entscheidenden Betrag zu unheilbaren Zerrüttung geleistet hat. Dem Ehemann konnte zwar keine Verletzung der Treuepflicht vorgeworfen werden, es wurde ihm aber angelastet, dass er durch den Kontakt über Email, Facebook und Telefon objektiv den Schein einer ehewidrigen Beziehung erweckt hatte, die die Entfremdung noch verstärkte.
Die Ehe wurde aus überwiegendem Verschulden der Ehefrau geschieden (LG Korneuburg 20R 35/12f).