Was tun, wenn Sie erfahren, dass Ihr Geliebter verheiratet ist?
Dürfen Sie ihm vertrauen, wenn er Ihnen erzählt, er lässt sich in Kürze scheiden?
Müssen Sie eigene Nachforschungen anstellen?
Müssen Sie das Verhältnis sofort beenden?
Ist es notwendig, einen Detektiv zu engagieren, wenn der Ehestörer bekannt ist, aber androht alles abzustreiten?
Müssen Sie Ihren unterhaltspflichtigen Ex-Mann informieren, wenn Sie nach der Scheidung eine Lebensgemeinschaft eingehen?
Die Problematik des Ersatzes von Detektivkosten ist ein Dauerbrenner in der Judikatur.
Wir haben die interessantesten Gerichtsentscheidungen für Sie ausgewählt und werden Ihnen diese in den nächsten Blogs präsentieren.
Ganz allgemein lassen sich folgende Grundsätze zusammenfassen:
Der gehörnte Ehegatte hat grundsätzlich zwei Möglichkeiten, die Kosten des Detektivs gerichtlich einzufordern. Entweder er begehrt sie als vor- bzw. außerprozessuale Kosten über den Kostenersatz im Scheidungsverfahren oder mittels eigener Schadenersatzklage. Während im Scheidungsverfahren nur der Ehepartner belangt werden kann, ist die Einbringung der Schadenersatzklage auch gegen die Geliebte bzw. den Geliebten möglich.
Die Detektivkosten können gesondert, also unabhängig von einem Scheidungsprozess gegen den Ehestörer eingeklagt werden, weil ein Ehegatte dessen Ehe durch eine ehewidrige Beziehung seines Partners gestört wird, ganz allgemein ein Interesse daran hat, sich über den Sachverhalt Klarheit zu verschaffen.
Das Recht sich durch Betrauung eines Detektivs Gewissheit zu verschaffen, findet seine Grenze dort, wo die Überwachung offenkundig überflüssig, von vornherein aussichtlos, erkennbar unzweckmäßig ist oder Rechtsmissbrauch vorliegt, weil die Ehegatten ohnehin jedes Interesse daran verloren haben, wie der andere sein Leben gestaltet (OGH 7 Ob 195/02f).
Die Detektivkosten sind nur dann ersatzfähig, wenn die Beauftragung der Detektei die ultima ratio war und keine preiswertere Methode zur Verfügung stand.
Unabhängig vom Erfolg einzelner Beobachtungen sind all jene Kosten zu ersetzen, die der in seinen Rechten verletzte Ehegatte nach objektiven Maßstäben für notwendig ansehen konnte, um sich über das Verhalten seines Ehepartners Gewissheit zu verschaffen. Wobei manche Entscheidungen verlangen, dass ein zumindest teilweise positives Ergebnis vorliegen muss (vlg. EF-Z 2006, 61). Die Höhe einzelner Rechnungsbeträge kann nur aus dem Gesichtspunkt überprüft werden, ob der Auftraggeber seine Zahlungspflicht hätte bestreiten können (OGH RS0022959).
Wien, am 05. Jänner 2015
Dr. Ingrid Bläumauer