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ScheidungScheidungsgründe

Ehebruch – Ehewidrige Beziehung – Verletzung der Treuepflicht

Zur großen Verwunderung vieler – vor allem männlicher – Klienten, ist Ehebruch immer noch ein Scheidungsgrund. Bis zur Novelle des Scheidungsrechts im Jahr 1999, war Ehebruch sogar ein absoluter Scheidungsgrund, was bedeutete, der gehörnte Partner konnte die Scheidung auch dann verlangen, wenn der „Seitensprung“ die Ehe gar nicht zerrüttet hatte. Allerdings musste er den enorm schwierigen Beweis der Vereinigung der Geschlechtsteile der Seitensprungpartner erbringen.

Im geltenden Scheidungsrecht muss der Ehebruch zur Zerrüttung der Ehe geführt haben. Nicht nur der – schwer zu beweisende – Ehebruch berechtigt zur Scheidung, sondern jede  Verletzung der Treuepflicht, die geeignet ist,  objektiv den Anschein ehewidriger Beziehungen zu wecken (z.B. der Ehemann besucht seine Arbeitskollegin häufig in deren Wohnung; während der Ehemann auf Kur ist, nächtigt der Golflehrer bei der Gattin).

Ein rein freundschaftlicher, harmloser Umgang mit einer Person des anderen Geschlechts ist keine Eheverfehlung, wenn er sich im Rahmen des Anstands und der Sitte hält. Auch nicht gelegentliche Besuche eines Bekannten (OGH 3 Ob 124/99b). Wird aber eine rein freundschaftliche Beziehung gegen den Willen des Partners aufrechterhalten und führt sie zu einer Entfremdung des Ehepaares, kann wiederum eine Eheverfehlung vorliegen (OLG Wien EF 51.592).

Wird der Seitensprung erst begangen, nach dem die Ehe schon zerrüttet war, so ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Vertiefung der Zerrüttung herbeigeführt wurde. Nach OGH sind die Ehegatten, auch wenn ein gewisser Zerrüttungsgrad erreicht ist, weiterhin zur anständigen Begegnung und auch zur ehelichen Treue verpflichtet. Nur wenn die Zerrüttung bereits zum völligen Erlöschen der ehelichen Gesinnung geführt hat und eine Vertiefung der Zerrüttung unmöglich ist, sind weitere Eheverfehlungen nicht mehr zu berücksichtigen.

Diese Grundsätze gelten auch, wenn der Partner eine Beziehung zu einer gleichgeschlechtlichen Person eingeht.