Nein, das ist kein Aprilscherz! Unter der markanten Überschrift wird in der aktuellen Ausgabe einer familienrechtlichen Fachzeitschrift (EF-Z 2018, 79) eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (7 Ob 178/17b) besprochen, bei der es um die Wegweisung eines Mannes aus der ehelichen Wohnung geht.
Der Mann war immer wieder aggressiv. Zu Beginn der Ehe ohrfeigte er seine Frau, ein paar Jahre später drohte er ihr mit einem Faustschlag ins Gesicht. Nach weiteren Ehejahren drohte er seiner Gattin mehrfach an, sie umzubringen. Schließlich schob er sie bei einer Auseinandersetzung mit solcher Vehemenz von sich, dass die Frau dabei auf die Couch fiel.
Diese beantragte daraufhin die Wegweisung des Mannes aus der Ehewohnung, da ihr das weitere Zusammenleben mit ihm nicht zumutbar sei. Die Gerichte sahen dies auch so und verwiesen den Mann, der sich mit nachfolgendem Geschlechtsverkehr rechtfertigten wollte, aus der Wohnung. Der Oberste Gerichtshof betonte, dass ein effektiver physischer Angriff oder die Drohung mit einem solchen für eine Wegweisung ausreichen. Eine Verzeihung ist im Bereich der einstweiligen Verfügungen nicht vorgesehen. Einmal Sex ist selbst im Scheidungsrecht zu wenig.
Körperliche Gewalt oder die Drohung damit sind schwere Eheverfehlungen. Das Scheidungsrecht räumt dem anderen Ehegatten aber die Möglichkeit der Verzeihung (§ 56 EheG) ein. Ein nachfolgender ehelicher Geschlechtsverkehr allein ist nach der Rechtsprechung nicht zwangsläufig als Verzeihung zu werten. Es muss aus dem Gesamtverhalten des gekränkten Ehepartners eindeutig hervorgehen, dass er die Eheverfehlung des anderen nicht mehr als solche empfindet und die Ehe mit ihm fortsetzen will. Grundsätzlich deutet ein fortgesetzter Verkehr, nicht aber ein einmaliges „triebhaftes“ Handeln, auf Verzeihungswillen hin.