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ScheidungUnterhalt

Einmal Hausfrau – immer Hausfrau?

Fragen die sich bei sog. „Hausfrauenehen“ häufig stellen: Kann man seinen Partner zwingen einer Berufstätigkeit nachzugehen? Wie beweist man(n), dass eine Hausfrauenehe für immer nicht vereinbart war?

Dieser Beitrag orientiert sich an der bislang klassischen Rollenverteilung. Die hier dargestellte Rechtsprechung gilt selbstverständlich auch für „Hausmännerehen“.

In der aktuellsten Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu diesem Thema (6 Ob 210/20f) war die Frau seit der Geburt der beiden Kinder (1988 und 1989) nur vier Monate lang berufstätig. Dies drei Jahre nachdem sich das Ehepaar getrennt hatte. Die Ehe wurde gem. § 55 EheG aus überwiegendem Verschulden des Mannes geschieden. Dieser zahlte sowohl vor, als auch nach der Beendigung dieser kurzen Berufstätigkeit Geldunterhalt an die Frau.

Der Mann warf der Frau aber vor, dass sie sich willkürlich weigere einer Berufstätigkeit nachzugehen, obwohl er ihr eine Ausbildung finanziert hat. Ein willkürliches Verhalten der Frau oder eine Weigerung wurden im Verfahren nicht festgestellt.

Grundsätzlich kann von einer Hausfrau (einem Hausmann) nicht verlangt werden, dass sie (er) einem eigenen Erwerb nachgeht und somit selbst für den eigenen Unterhalt sorgt. Dies gilt nur dann nicht, wenn es der einvernehmlichen Lebensgestaltung entsprochen hätte, dass die Hausfrau (der Hausmann) später eine Berufstätigkeit aufnimmt oder erwiesen ist, dass nach der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse auch bei aufrechter Lebensgemeinschaft eine Änderung hätte eintreten sollen.

Im konkreten Fall musste die Frau aufgrund des langjährig praktizierten Verhaltens des Ehepaares keiner eigenen Berufstätigkeit nachgehen. Der Mann hat im Verfahren nicht behauptet, dass eine Aufnahme der Berufstätigkeit der Frau für den Fall, dass die eheliche Lebensgemeinschaft weiter besteht, vereinbart gewesen sei.

Die Frage, ob der an der Scheidung schuldlose haushaltsführende Ehepartner zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden.

Wenn Sie Fragen haben, sind wir gerne persönlich für Sie da. Vereinbaren Sie Ihren Termin für ein Beratungsgespräch.