Zum Nachweis einer vermuteten ehewidrigen Beziehung ließ die Ehefrau ihren Mann observieren, wofür der Detektiv € 41.636,88 verrechnete. Im Scheidungsverfahren verlangte die Frau den Ersatz dieses Betrages als vorprozessuale Kosten. Die Ehe wurde aus dem gleichteiligen Verschulden beider Ehegatten geschieden. Aufgrund der Kostenaufhebung hat jede Partei ihre Prozesskosten selbst zu tragen. Hiervon seien nach Ansicht des Erstgerichts auch die Detektivkosten umfasst, sodass die Frau auf diesen Kosten sitzen blieb. Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil.
Die Frau klagte daraufhin die Detektivkosten gegen ihren Ex-Mann ein und brachte vor, sie habe ein hohes Interesse an der Aufklärung dieser außerehelichen Beziehung gehabt, weil die Beziehung zu ihrem Ex-Mann zu diesem Zeitpunkt noch aufrecht gewesen sei. Außerdem seien diese Kosten zum Beweis der ehewidrigen Beziehung im Scheidungsverfahren erforderlich gewesen. Der Mann wandte ein, dass über die Detektivkosten bereits im Scheidungsverfahren rechtskräftig abgesprochen worden sei. Das Erstgericht schloss sich dieser Ansicht an und wies die Klage zurück. Das Rekursgericht hob diese Entscheidung auf und trug dem Erstgericht neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf, zumal die Klägerin die Detektivkosten entweder als vorprozessuale Kosten im Scheidungsverfahren oder mit gesonderter Schadenersatzklage geltend machen kann. Ferner erklärte das Rekursgericht den Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig, weil zur Frage, ob eine Klagsführung unabhängig von einer bereits vorliegenden meritorischen Entscheidung im Scheidungsverfahren jedenfalls möglich sei oder ob das Wahlrecht des Geschädigten, Detektivkosten auch als Schadenersatz einzuklagen, mit der Verzeichnung der Detektivkosten in der Kostennote und einer meritorischen Entscheidung verloren ging.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs steht die Rechtskraft der Kostenentscheidung im Scheidungsprozess der neuerlichen Geltendmachung der Detektivkosten im Wege selbstständiger Einklagung nicht entgegen. Es sei auch nicht einzusehen, warum die Klägerin von vornherein keinen Ersatz der – nach der Rechtsprechung durchaus als ersatzfähig anerkannten – Detektivkosten ansprechen können soll, nur weil sie selbst eine andere, damit gar nicht im Zusammenhang stehende Eheverfehlung begangen hat. Der OGH wies auch darauf hin, dass die Frau zum Zeitpunkt der Legung der Kostenverzeichnisse im Scheidungsverfahren noch gar nicht wissen konnte, zur welcher Verschuldensteilung das Gericht hinsichtlich der Ehezerrüttung kommen würde.
Damit habe es durchaus der Prozessökonomie entsprochen, zuerst die Detektivkosten im Scheidungsverfahren als vorprozessuale Kosten geltend zu machen und erst nachdem dies keinen Erfolg hatte, diese Kosten gestützt auf Schadenersatz in einem eigenen Hauptverfahren geltend zu machen (OGH 6 Ob 64/16d).
Dr. Ingrid Bläumauer
Wien, am 01.06.2016