Ihr Freundeskreis hat sich schon halbiert, die meisten Leute in Ihrem Umfeld haben es schon hinter sich. Obwohl Sie immer dachten: “Mir passiert das nicht!“, hat es Sie jetzt auch erwischt. Nein, wir reden nicht von der Grippewelle, sondern von der Ehescheidung. Fast jeder wurde mit diesem Thema in irgendeiner Weise schon konfrontiert und so hat auch jeder gleich die Antwort auf Ihre Fragen parat. So entstanden Scheidungsmythen, die sich seit Jahrzehnten hartnäckig halten.
Absoluter Spitzenreiter ist die Mär von der automatischen Scheidung. Wer drei Jahre oder länger von seinem Ehegatten getrennt lebt, ist nicht automatisch geschieden! Auch hier ist, sofern eine einvernehmliche Scheidung nicht möglich ist, eine Scheidungsklage einzubringen. Der Weg zum Gericht ist auch nach langjähriger Trennung unvermeidlich.
Auch wenn es im hippen New York City schon möglich sein soll, bei uns gibt es keine Onlinescheidung.
Genauso hartnäckig wie die Legende von der automatischen Scheidung hält sich das Gerücht, Ehebruch sei als Scheidungsgrund abgeschafft worden. Auch falsch. Die Verletzung der Treuepflicht, die zur Zerrüttung der Ehe führt, ist sehr wohl eine schwere Eheverfehlung und somit ein Scheidungsgrund.
In diesem Zusammenhang kommen wir gleich zum nächsten Irrglauben: Wenn die ehelichen Pflichten im engeren Sinn (Sie wissen, welche ich meine) nicht erfüllt wurden, berechtigt dies nicht zu einem außerehelichen Verhältnis.
Anders als in Deutschland gibt es in Österreich kein Trennungsjahr, eine einvernehmliche Scheidung setzt aber voraus, dass die häusliche Gemeinschaft seit mindestens sechs Monaten aufgehoben ist.
Last but not least die alte Scheidungsweisheit “Wer geht, verliert.“ hat viel für sich, vor allem ist die dauerhafte und grundlose Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft eine schwere Eheverfehlung.
Ja, Sie sollten sich unbedingt professionelle Rechtsberatung gönnen und die ist – um mit einem weiteren Vorurteil aufzuräumen – nicht bei jedem Anwalt gratis!