Grundsätzlich sollen die Ehegatten die Haushaltsführung einvernehmlich gestalten. Ist nur ein Ehegatte erwerbstätig, so obliegt dem nicht Erwerbstätigen, die Haushaltsführung. Der andere Partner ist zur Mithilfe verpflichtet.
Der üblichen Rollenverteilung entsprechend, wird Vernachlässigung des Haushalts bzw. der Hausfrauenpflichten meist den Frauen vorgeworfen (z.B. grobe Unordnung, häufiges Alleinlassen der Kinder, schlechte Wirtschaftsführung).
Eine schwere Eheverfehlung liegt nur vor, wenn die Vernachlässigung längere Zeit anhält und auf Böswilligkeit beruht. Die Ehefrau verbringt dermaßen viel Zeit mit ihren Hobbies und Freundinnen, dass die Führung des Haushalts erheblich leidet (gekocht werden – wenn überhaupt – nur Fertiggerichte in der Mikrowelle, in der Küche findet sich kaum ein freies Plätzchen, denn dort stapelt sich schmutziges Geschirr, Wäscheberge im Bad, verschimmeltes Essen im Kühlschrank usw). Vermüllen der Ehewohnung (Messie-Syndrom) ist eine schwere Eheverfehlung (EFSlg 134,795)
Die Vernachlässigung muss schuldhaft geschehen. Ist Ursache der Vernachlässigung ein psychischer Defekt, liegt kein Scheidungsgrund vor (z.B. da sich die depressive Ehefrau nicht überwinden konnte, den Müll hinunterzutragen, sprühte sie ihn mit Desinfektionsmittel ein).
Sind beide Ehepartner berufstätig, sind auch beide – unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Belastung – mitverantwortlich für die Haushaltsführung („Halbe-Halbe“).
Vernachlässigt die Ehefrau wegen ihrer eigenen Berufstätigkeit den Haushalt, ist dies keine Eheverfehlung. Im Gegenteil! In solchen Fällen hat der Ehemann seinen Beitrag zur Haushaltsführung zu leisten, da er sonst die Pflicht zur gemeinsamen Haushaltsführung verletzt.
Aus bloßen Meinungsverschiedenheiten betreffend die Haushaltsführung und die Zubereitung von Speisen, ist keine Eheverfehlung abzuleiten. Die Weigerung der Ehefrau für den Ehemann, der nur unzulänglich Unterhalt und Wirtschaftsgeld leistete, zu kochen, sah der OGH ebenso wenig als grobe Eheverfehlung (5 Ob 635/77), als Wäschewaschen in Abständen von 14 Tagen (1 Ob 785/79).