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ScheidungUnterhalt

Gutes Geld für kluge Köpfe

Jedes Kind in Österreich hat Anspruch auf Finanzierung einer abgeschlossenen Berufsausbildung (z. B. Lehre, Handelsschule, sonstige Fachausbildung). Bei entsprechender Eignung hat es darüber hinaus Anspruch auf eine gehobene Berufsausbildung (aufbauende Fachlehrgänge, Hochschulstudium). Diese muss mit der Grundausbildung insofern zusammenhängen, als dadurch bereits erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten ergänzt werden.
Diese Einschränkung gilt nicht, wenn sich das Kind nach der Matura für ein Studium entscheidet und zwar unabhängig davon, ob die Reifeprüfung in einer Allgemein Bildenden oder in einer Berufsbildenden Höheren Schule abgelegt wurde. Die gehobene Berufsausbildung bzw. das Anschlussstudium ist zu bezahlen, so lange es ernsthaft und zielstrebig betrieben wird. Die Zielstrebigkeit eines Studenten misst die Rechtsprechung an der durchschnittlichen Dauer der einzelnen Abschnitte bzw. des Gesamtstudiums.
Geringfügige Verzögerungen bei Studienbeginn, gelegentliches Durchfallen bei einer Prüfung oder geringfügige Überschreitungen der durchschnittlichen Studiendauer sind zu tolerieren. Das Studium darf auch einmal gewechselt werden. Mehrfacher Studienwechsel führt grundsätzlich zur Beendigung der Unterhaltspflicht. Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert bis zur Beendigung des Diplomstudiums.
Ein Doktorat brauchen sie nur in Ausnahmefällen bezahlen. Nach Abschluss des Studiums wird dem Kind ein angemessener Zeitraum für die Suche eines ausbildungsadäquaten Jobs zugestanden. Während dieser Zeit bleibt die Unterhaltspflicht aufrecht.
Art und Höhe des Unterhalts
So lange Eltern und Kind im gemeinsamen Haushalt leben, wird Naturalunterhalt geleistet. Zieht das Kind etwa zum Studium in eine andere Stadt, stellt sich die Frage: Wer zahlt? Grundsätzlich haben beide Elternteile entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit anteilig zum Unterhalt beizutragen.
Allerdings leistet derjenige Elternteil in dessen Haushalt das Kind betreut wird, durch diese Leistungen grundsätzlich seinen gesamten Unterhaltsbeitrag. Die Betreuung umfasst etwa Unterkunft, Verpflegung, Erziehung, elterliche Zuwendung, Reinigung und Instandhaltung der Kleidung. Dass ältere Kinder weniger Betreuung brauchen, ändert nichts. Selbst für Studenten, die sich teilweise selbst betreuen, entsteht so lange keine Geldunterhaltspflicht des Betreuenden, als er die üblichen Betreuungsleistungen wenigstens regelmäßig zu bestimmten Zeiten (z. B. Wochenende, Ferien) erbringt.
Derjenige Elternteil, der das Kind nicht betreut, hat Geldunterhalt zu leisten. Bemessungsgrundlage ist bei Unselbständigen das Nettoeinkommen des vorangegangenen Jahres. Bei Selbständigen wird der Gewinn der letzten drei Geschäftsjahre herangezogen. Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen werden die Unterhaltssätze von der Rechtssprechung nach Altersstufen gegliedert, sodass Unterhalt wie folgt zu leisten ist: für Kinder unter sechs Jahren 16 Prozent, zwischen 6 und zehn Jahren 18 Prozent, zwischen zehn und 15 Jahren 20 Prozent, über 15 Jahren 22 Prozent. Für weitere Unterhaltsberechtigte (Kinder, Ehefrau) werden prozentuelle Abzüge gemacht.
Studiengebühr
Als im Wintersemester 2001/02 an den österreichischen Universitäten die Studiengebühren eingeführt wurden, stellte sich die Frage, ob der Unterhaltsprozentsatz für über 19-Jährige von 22 Prozent auf 24 Prozent angehoben werden sollte. Der OGH verneinte in seiner Entscheidung 3 Ob 135/03 d eine generelle Anhebung des Prozentsatzes für Studenten. Eine solche könne nur im Einzelfall erfolgen. Die Studiengebühr stellt, mangels Außergewöhnlichkeit auch keinen Sonderbedarf des Kindes dar. Daher muss sie nicht zusätzlich zum Unterhalt bezahlt werden, sondern ist vom Kind aus den Unterhaltsleistungen zu finanzieren.
Seit dem Inkrafttreten des neuen Außerstreitgesetzes am 1. Jänner 2005 wurden die Verfahren über Unterhaltsansprüche zwischen volljährigen Kindern und ihren Eltern, die bisher im Prozessweg geltend gemacht werden mussten, ebenfalls in das außerstreitige Verfahren verlagert.