Da sind wir wieder. Nach einer langen, auch Corona-bedingten Pause. Ich denke, wir haben diese Zeit gut genutzt. Aufgeräumt, ausgemistet, die Kanzlei komplett neu eingerichtet, an unserer neuen Website gewerkt und ganz viele Tipps und interessante Gerichtsentscheidungen gesammelt, die wir Ihnen hier ab jetzt wieder regelmäßig präsentieren.
Zum Wiedereinstieg passend widmen wir uns in diesem Artikel der Frage: Was geschieht, wenn ein Ehegatte zunächst vereinbarungsgemäß aus der ehelichen Wohnung auszog, dann aber wieder zurück will? Machen wir das Beispiel konkreter: Ein Ehegatte hat sich einem anderen Partner zugewandt, mit dem er sein künftiges Leben verbringen möchte. Um den
ständigen Streitigkeiten mit seinem Noch-Ehepartner zu entgehen und der neuen Liebe nä- her zu sein, verpflichtet er sich aus der ehelichen Wohnung auszuziehen. Er packt seine persönlichen Sachen zusammen und zieht beim neuen Partner / der neuen Partnerin ein.
Noch während des anhängigen Scheidungsverfahrens zerbricht die neue Beziehung. Der Ehegatte beabsichtigt nun, wieder in die Ehewohnung einzuziehen, da er sonst auf der Straße stünde. Den in der Wohnung verbliebenen Partner wird dieses Ansinnen wohl kaum be- geistern. Hallo again?
Das Ausziehen aus der ehelichen Wohnung an sich ist eine heikle Sache, Stichwort „böswilliges Verlassen“. Viele Scheidungskandidaten bestätigen sich daher im Vorfeld gerne, dass sie mit dem Auszug des anderen einverstanden sind. Wie so oft, liegt die Tücke im Detail.
Was genau haben Sie vereinbart?
Haben die Ehegatten nur vereinbart, dass einer aus ehelichen Wohnung auszieht oder hat der aus der Wohnung weichende Gatte auch auf eine Rückkehr bei geänderten Verhältnissen verzichtet.
Schon dieser einfache Fall zeigt, welche Fallen im Scheidungs-/Aufteilungsrecht lauern und wie wichtig es ist, rechtzeitig kompetente Hilfe in Anspruch zu nehmen. Sei es auch nur um nervenaufreibende Angelegenheiten wie ein neuerliches Zusammenleben mit dem / der „hoffentlich-bald-Ex“ zu vermeiden.
Wenn Sie Fragen haben, sind wir gerne persönlich für Sie da. Vereinbaren Sie Ihren Termin für ein Beratungsgespräch.