Leben die Eltern getrennt, hat der Elternteil, in dessen Haushalt das Kind nicht betreut wird, Unterhalt in Geld zu leisten. Der andere Elternteil leistet seinen Beitrag durch die Betreuung des Kindes. Als Betreuungsleistungen zählen: Mitbenützung der Wohnung, Zubereitung der Nahrung, Instandhaltung und Wäsche der Kleidung, Pflege im Krankheitsfall und geistig-seelische Erziehungsmaßnahmen.
Die Betreuungsleistungen variieren je nach Alter des Kindes. Je älter das Kind wird, desto mehr treten Beaufsichtigung und Erziehungsarbeit in den Hintergrund. Die Betreuung besteht dann in der Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und Besorgung der Kleider.
Die Kindesbetreuung im eigenen Haushalt wertet das Gesetz (§ 231 ABGB) als vollen Unterhaltsbeitrag. Die Lebens- bzw. Einkommensverhältnisse des Elternteils bei dem das Kind betreut wird sind bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich nicht zu berücksichtigen.
Was gilt, wenn das Kind unter der Woche zwecks Ausbildung auswärts lebt?
Nach der Rechtsprechung liegt bei einem auswärts studierenden Kind, das in einem Studentenheim lebt, zu Hause noch über ein Zimmer verfügt, praktisch jedes Wochenende und in den Ferien nach Hause kommt und seine schmutzige Wäsche zum Waschen mitbringt, eine volle Naturalunterhaltsleistung des ihn betreuenden Elternteils vor.
Dies gilt auch, wenn das Kind selbst Waschen, Bügeln und Kochen kann, da es in einem durchschnittlichen österreichischen Haushalt üblich sei, dass der den Haushalt führende Elternteil im Rahmen der Haushaltsführung diese Arbeiten für seine Kinder miterledigt (“Hotel Mama”).
Anderes soll gelten, wenn dem Kind in der Stadt, in der es studiert eine eigene Wohnmöglichkeit zur Verfügung steht und es den bisher betreuenden Elternteil in nur unregelmäßigen Abständen besucht. Auch bei Kindern, die im Ausland studieren, wird aufgrund der räumlichen Entfernung keine regelmäßige Betreuung vorliegen.
Maßgeblich ist immer der konkrete Einzelfall.