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ScheidungScheidungsgründe

Ich bin dann mal weg . . . Geht das so einfach?

Nein, wir sprechen jetzt nicht von Hape Kerkeling und auch nicht über den Jakobsweg. Eine Trennung mag zwar durchaus mit einer Pilgerreise vergleichbar sein, zumal man sich auch hier auf neue Wege begibt und sich wie alle Pilger mit den physischen und psychischen Anforderungen einer solchen Reise auseinandersetzen muss, doch beleuchten wir in diesem Artikel ein paar rechtliche Aspekte einer dauernden oder bloß vorübergehenden Abwesenheit.

Eine dauerhafte Trennung, also die eigenmächtige Aufhebung der Ehegemeinschaft, besser bekannt unter dem Namen „böswilliges Verlassen“, ist eine Eheverfehlung. Erlaubt ist der Auszug aus der Ehewohnung nur, wenn es hierfür einen Grund gibt. Das Zusammenleben mit dem Ehepartner muss unzumutbar sein, z.B. weil dieser ständig Streit provoziert, droht oder gar handgreiflich wird.

Was gilt für vorübergehende Abwesenheit?

Nach ständiger Rechtssprechung sind die Ehegatten gehalten, vor längeren Abwesenheiten das Einvernehmen mit dem Partner zu suchen, jedenfalls aber sind sie verpflichtet, ihn über ihre jeweiligen Aufenthalte zu informieren. Diese Verpflichtung entspringt der Pflicht der Ehegatten zur anständigen Begegnuung (§ 90 ABGB).

Ein bloßes „ich bin dann mal weg“ reicht also nicht.

PS: Wir sind dann mal weg:

Unsere Kanzlei braucht ein neues Styling. Wegen Renovierungsarbeiten sind wir vom 20.-25. März 2017 nur zwischen 09:00 und 12:00 Uhr erreichbar.