Ein Vater, der zu seinem mittlerweile 12-jährigen Sohn schon seit drei Jahren keinen Kontakt mehr hatte, beantragte die Festlegung eines unbegleiteten Kontaktrechts an jedem zweiten Wochenende. Dies, obwohl das Kind seinen Vater so vehement ablehnt, das bisher alle Versuche besuchsbegleitender Interventionen, einen begleitenden Kontakt zu ermöglichen, gescheitert sind.
Die Kindeseltern hatten zwar vereinbart, dass einmal pro Monat für zwei Stunden ein begleitetes Kontaktrecht zwischen Vater und Sohn stattfinden soll, doch kam es nur im Jänner und im März 2013 zu einem begleiteten Treffen zwischen Vater und Sohn. Bei allen anderen Terminen weigerte sich der Minderjährige überhaupt aus dem Auto auszusteigen und das Besuchscafé zu betreten.
Wie konnte es nur soweit kommen?
Nach den Feststellungen der Gerichte hatten sich der jahrelange Konflikt der Eltern und die fehlende Kommunikationsbasis negativ auf die Entwicklung des Kindes ausgewirkt. Daher lehnt das Kind Kontakte mit dem Vater eindeutig ab und äußerte den Wunsch, den Vater nicht treffen zu wollen. Aufgrund dieses vom Kind so eindeutig geäußerten Wunsches, lehnten die Gerichte ein Kontaktrecht des Vaters ab und begründeten ihre Entscheidung damit, dass ein Kontaktrecht des Vaters dem Wohl des Kindes widerspräche.
Selbst mit dem Einwand, dass die Mutter das Kind beeinflusst haben könnte, konnte der Vater aufgrund der eindeutig ablehnenden Haltung seines Sohnes nicht punkten (OGH 5Ob129/16f).
Vor Nachahmung sei hier gewarnt.
Grundsätzlich hat ein Elternteil alles zu unterlassen, was das Verhältnis der Kinder zum anderen Elternteil beeinträchtigt. Entfremdung des Kindes kann zum Verlust des eigenen Unterhaltsanspruchs führen. Außerdem können Zwangsmittel zur Durchsetzung des Kontaktrechts verhängt werden.