Ein Ehepaar mit drei Kindern vereinbarte bei der einvernehmlichen Scheidung Anfang 2007, dass der Ehemann berechtigt ist, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag 19.00 Uhr bis Sonntag 19.00 Uhr zu betreuen. Dies funktionierte, solange die Frau auf Versöhnung mit dem Ex-Mann hoffte, also bis Mitte 2008.
Von da an unterband die Frau systematisch, zunehmend intensiv und erfolgreich den Kontakt der Kinder zu ihrem Vater und dessen Familie. Der Druck, den die Mutter auf die Kinder ausübte, war so stark, dass diese nicht wagten den Haupteingang des Geschäfts ihres Vaters zu benutzen, wenn sie ihn besuchten, dies hätte die Mutter von ihrem Geschäft aus sehen können. Also schlichen die Kinder durch den Nebeneingang.
Im Verlauf der Zeit informierte die Mutter den Vater zunehmend nicht mehr über die schulische Entwicklung der Kinder, da sie mehr und mehr der Ansicht war, dies gehe den Vater nichts an.
Von 2009 bis 2015 nahmen die Kinder nicht an den jährlich zu Pfingsten stattfindenden „Familientreffen“ des Vaters und dessen großer Verwandtschaft teil. Denn die Mutter führte auch „Familientreffen“ ein und fuhr just zu Pfingsten mit den Kindern in die Schweiz zu ihrer Verwandtschaft.
Der Mann wollte seinen 40.Geburtstag in kleinem Rahmen, insbesondere mit seinen Kindern feiern, dies wusste die Frau zu verhindern, indem sie mit den Kindern in die Schweiz fuhr. Sei unterband auch, dass der Mann und dessen Eltern an der Firmung der Zwillinge teilnahmen.
Die Kinder wollten den Kontakt zu ihrem Vater aufrechterhalten. Die negative Einflussnahme der Mutter führte letztlich dazu, dass sie sich heimlich vor Unterrichtsbeginn mit dem Vater trafen.
Der Großvater väterlicherseits gab zu seinem 70. Geburtstag ein großes Fest, zu welchem auch alle seine Enkelkinder eingeladen waren. Da diese Feier unter dem Motto „Tracht“ stand, kleidete der Vater seine Kinder in einem Trachtengeschäft von oben bis unten ein. Umsonst, denn sie kamen nicht zur Feier. Die Mutter hat‘s verboten.
Der Mann hatte ich im Scheidungsvergleich verpflichtet seiner Ex-Frau einen fixen Unterhaltsbetrag von monatlich € 1.500 (wertgesichert) befristet bis 31.Oktober 2016 zu bezahlen. Der Ehemann zahlte bis Juni 2011.
Fortsetzung folgt.