Jede körperliche Gewalt ist verpönt. Es kommt daher nicht auf die Schwere der Beeinträchtigung an. Gewalt ist niemals eine Reaktionshandlung auf das ehewidrige Verhalten des anderen und auch niemals eine “milieubedingte Entgleisung“. Auch die Alkoholisierung ist weder Rechtfertigungs- noch Milderungsgrund für eine Gewalttat.
Aufgrund des besonderen Unwerts von Gewalttaten, kann nicht erfolgreich eingewendet werden, dass diese dem „normalen Zustand“ der Beziehung entsprechen (OGH 24.10.2013, 6 Ob 149/13z).
Jede körperliche Misshandlung steht außerhalb des Rahmens, in dem Reaktionshandlungen, auf vorangegangenes ehewidriges Verhalten des anderen Ehegatten, im Zusammenleben normal gesitteter Eheleute, noch verständlich und entschuldbar sein können und nicht als schwere Eheverfehlungen zu werten wären (OGH RS0057020).
Gewalttaten und Drohungen mit Misshandlungen sind schwere Eheverfehlungen
Der Ehemann, der seiner Gattin wiederholt die Hose herunterzuzog und sie grob an der Vagina anfasste, beging laut LG f. ZRS Wien (44 R 605/12i, EFSlg 134,765) eine schwere Eheverfehlung, weil diese Handlungsweisen als Mittel körperlicher und psychischer Gewalt, Missachtung, Abwertung und den Willen zur Demütigung demonstrieren.
Eine schwere Eheverfehlung beging auch eine Ehefrau, die ihren Mann aus wesentlichen Räumen der gemeinsamen Wohnung aussperrte, ihn gegenüber anderen Personen herabsetzte, beschimpfte, seine Berufsausübung erschwerte, mit einem Ausreibfetzen auf ihn losging und ihn mit Wasser beschüttete (OGH 8 Ob 503/83).
Auch wer seinem Partner schweres seelisches Leid zufügt, begeht eine Eheverfehlung. Wiederholte Beschimpfungen, Psychoterror, lang andauernde gezielte Ausübung psychischen Drucks, können schwere Eheverfehlungen sein. Weitere Beispiele sind:
– wiederholte Beschimpfungen und Zurechtweisungen des Ehegatten und der Kinder,
– aufbrausendes und aggressives Verhalten,
– wiederholte Misshandlungen der Kinder bzw.
– Fehlen gewaltfreier Erziehungsstrategien,
– zwanghaftes Kontrollverhalten,
– wiederkehrende Provokationen.
Da das Gesetz schweres seelisches Leid missbilligt, sind gelegentliche Streitereien, eine verbale Kränkung oder ein böses Wort, das dem Partner entschlüpfte, keine Scheidungsgründe.