Verletzungen der Loyalitätspflicht gegenüber dem Partner, also:
– bespitzeln, abhören, kontrollieren,
– öffnen der Post,
– Erstattung von Strafanzeigen aus Rache,
– diffamierende Äußerungen,
– ausplaudern intimer Geheimnisse aus dem Eheleben
können Scheidungsgründe sein.
Das Installieren einer Abhöranlage in den vom Ehepartner bewohnten Räumen, ohne dessen Wissen und Einverständnis, bzw. das Abhören der Telefongespräche, ist eine Eheverfehlung (Gitschthaler/Höllwerth, Kommentar zum EheG, § 49 Rz 209).
Ausnahmsweise kann aber die verdeckte Tonüberwachung des untreuen Ehemannes zur Aufdeckung eines ehestörenden Verhaltens gerechtfertigt sein, wenn es sich hierbei um das schonendste Mittel zur Erreichung des angestrebten Zwecks handelt (OGH 8 Ob 115/13i = Zak 2014/14).
Gravierende Herabsetzungen der Würde des Ehepartners in der Öffentlichkeit sind Eheverfehlungen. So beispielsweise, wenn der Mann auch Dritten gegenüber die Vaterschaft zu seiner Tochter anzweifelt (Ef-Slg 134.784, LGZ Wien, 44 R 298/12t).
Aus dem Wesen der Ehe als umfassende Lebensgemeinschaft und dem Partnerschaftsgedanken folgt, dass die Ehegatten zur Aufrechterhaltung des für eine solche Gemeinschaft erforderlichen Vertrauensverhältnisses auch verpflichtet sind, einander Einblick in ihre privaten und beruflichen Tätigkeiten zu gewähren und den anderen nicht grundlos von der Möglichkeit einer solchen Kenntnisnahme auszuschließen.
Liegt keine gegenteilige einvernehmliche Regelung vor, so kann es dem Ehegatten nicht verwehrt sein, in dem nach der Lebenserfahrung üblichen Umfang, Geschäftsräume des anderen Ehegatten zu betreten. Eine grundlose beharrliche Verweigerung dieser Möglichkeit oder gar ein grundloses Verbot, widerspräche offenkundig auch der Pflicht zur Achtung der Persönlichkeit und Würde des anderen Ehegatten. Verletzt aber ein Ehegatte bei solchen Besuchen berechtigte Interessen des anderen (zB die Gattin des Arztes taucht in dessen Ordination auf und behauptet ihr Gatte sei kein guter Arzt oder er habe ein Verhältnis mit der Sprechstundenhilfe), so kann dieser die zu seinem Schutz erforderlichen Maßnahmen ergreifen, also gerichtlich das Betreten der Geschäftsräumlichkeiten verbieten zu lassen (OGH 2 0b 514/87).
Geht der Ehemann auf die Frage seiner Gattin, nach der von ihm in ungewöhnlichem Ausmaß außer Haus verbrachten Zeit, nicht adäquat ein, kann er sich über die dadurch verursachte Eifersucht seiner Frau nicht mit Erfolg beschweren (Ef-Slg 134.793, LGZ Salzburg 21 R 373/11s).