Susi Super, 27 Jahre alt, absolvierte zielstrebig des Diplomstudium der Rechtswissenschaften, absolvierte die Gerichtspraxis, erwarb im Ausland den Legal Master of Law. Gleich darauf inskripierte sie in Wien das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften. Sie wehrt sich vehement gegen die vom Vater angekündigte Einstellung der monatlichen Unterhaltszahlungen.
Eigentlich – so möchte man meinen – sollten die Eltern doch stolz sein, wenn der Nachwuchs so fleißig studiert und einen akademischen Grad nach dem anderen einheimst. Wie lange noch? fragen dennoch manche Eltern eifriger Studenten zähneknirschend. Anlässlich des gerade begonnenen Wintersemesters und einer aktuellen Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (7 Ob 99/15g) befasst sich dieser Beitrag mit der Frage:
Müssen die Eltern das Doktoratsstudium bezahlen?
Die Unterhaltspflicht endet mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Diese liegt vor, wenn das Kind zur angemessenen Bedürfnisdeckung auch außerhalb des elterlichen Haushalts in der Lage ist. Solange das Kind noch elterliche Wohnversorgung oder Betreuung braucht, ist es nicht selbsterhaltungsfähig.
Allgemein wird die Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit eines unterhaltsberechtigten Kindes nach Abschluss einer Berufsausbildung bejaht. Danach ist dem Kind noch ein angemessener Zeitraum für die zielstrebige Arbeitsplatzsuche einzuräumen.
Für die Zeit des Doktoratsstudiums erlischt die Unterhaltspflicht dann nicht, wenn der bisherige Studienfortgang zeitlich überdurchschnittlich war, der Erwerb eines Doktorgrades ein besseres Fortkommen erwarten lässt, dieses Studium zielstrebig betrieben wird und ein maßstabsgerechter Elternteil seinem Kind für diesen Zeitraum weiterhin Unterhalt gewährt hätte.
Ein Doktoratsstudium ist keine spezifische Berufsausbildung, es sei denn es gibt kein Diplomstudium. Es verlängert die Unterhaltspflicht der Eltern nur ausnahmsweise, wenn der bisherige Studienfortgang überdurchschnittlich war, der Erwerb des Doktorats ein besseres Fortkommen erwarten lässt, dieses Studium ernsthaft und zielstrebig betrieben wird und ein maßgerechter Elternteil bei intakten Familienverhältnissen und gleichen Lebensverhältnissen seinem Kind für diese Zeit auch weiterhin Unterhalt gewährt hätte. Bei gehobener Leistungsfähigkeit der Eltern, also bei finanzieller Zumutbarkeit, ist die Unterhaltspflicht eher zu bejahen. Ein Kind darf durch Trennung oder Scheidung seiner nicht schlechter gestellt werden. Maßgeblicher Bezugspunkt sind die „ehelichen Verhältnisse“. Es ist also zu fragen, wie sich der Unterhaltspflichtige bei Fortdauer der Ehe verhalten hätte. Die tatsächliche Handhabung während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft ist aber nicht allein maßgebend, es ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vlg. Schwimann/Kolmasch, Unterhaltsrecht 5, 145, OGH 7 Ob 99715g).
Ergeben sich ausreichende Anhaltspunkte für den Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit, hat das unterhaltsberechtigte Kind die Umstände zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich ein Wiederaufleben der Geldunterhaltspflicht ergeben könnte.