Der Mann brachte € 98.000 Schulden in die Ehe mit, die während der Ehe abbezahlt wurden. Im Aufteilungsverfahren erhielt die Frau die Ehewohnung samt Einrichtung und Ersparnissen und musste ihrem Ex-Mann eine Ausgleichszahlung von € 25.000 zahlen, dabei wurde berücksichtigt, dass während der Ehe die vorehelichen Verbindlichkeiten des Mannes zurückbezahlt wurden. Dagegen verwehrte sich der Mann und wandte sich an den Obersten Gerichtshof, der hierzu Folgendes überlegte (OGH 1 Ob 227/16p):
Wenn eheliche Mittel in erheblichem Ausmaß zur Tilgung der von einem Ehegatten in die Ehe mitgebrachten Schulden verwendet werden, wird ein Teil der ehelichen Errungenschaft, der sonst angespart (oder später aufgeteilt) werden hätte können, einseitig zu Gunsten eines Ehepartners verwendet. Auch wenn dem Mann hier kein Wert in Form einer Sache verblieben ist, verbleibt ihm der mit ehelichen Mitteln geschaffene Vorteil, dass er nun nicht mehr mit seinen Schulden belastet ist.
Der OGH verwies auch auf seine Entscheidung 1 Ob 505/92, in der im Rahmen der Billigkeitserwägungen im Aufteilungsverfahren sogar berücksichtigt wurde, dass die Frau durch entsprechenden Konsumverzicht dazu beigetragen hatte, mit während der Ehe erwirtschafteten Mitteln sowohl bereits vorher bestandene als auch neu eingegangene Verbindlichkeiten des Mannes, die im Zusammenhang mit von der Aufteilung ausgenommenen Sachen standen, abzusenken.
Es kommt nicht darauf an, ob Schulden bereits vor der Ehe vorhanden waren oder erst während der Ehe eingegangen wurden. Maßgeblich ist, dass ein Partner von seinen Verbindlichkeiten befreit wurde und dadurch einen Vermögensvorteil erlangt hat. Dieser Umstand ist im nachehelichen Aufteilungsverfahren zu berücksichtigten.