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Vermögensteilung/Verträge

Nacheheliche Ménage à trois

Eine ganz druckfrische Entscheidung des Obersten Gerichtshofes befasst sich mit einem nachehelichen Dreiecksverhältnis. Protagonisten des Verfahrens waren die Ex-Ehefrau, die noch immer in der vormaligen Ehewohnung, deren Hauptmieter ihr Ex-Mann ist, logiert und dessen neue Lebensgefährtin, die den Mann in besagter Wohnung besucht, während seine geschiedene Frau in der Arbeit ist.

Dies störte die Ex-Frau so sehr, dass sie die neue Freundin ihres früheren Gatten auf Unterlassung dieser Besuche klagte. Während dieses Prozesses wurde auch das Aufteilungsverfahren zwischen den Ex-Ehegatten eingeleitet.

Im Prozess gegen die Freundin stützte sich die Ehefrau auf § 97 ABGB, der sie berechtigt, bis zur rechtskräftigten Beendigung des Aufteilungsverfahrens bzw. bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist zur Einbringung eines Antrages auf Aufteilung in der (vormaligen) Ehewohnung ihr dringendes Wohnbedürfnis zu erfüllen.

Mit dem Schutzzweck des § 97 ABGB setzte sich das Höchstgericht in der Entscheidung (6 Ob 40/18b) auseinander und erwog kurz zusammengefasst folgendes:

Der Zweck dieser Bestimmung ist es, den Ehegatten, der die Wohnung oder das Haus zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses benötigt, vor nachteiligen Maßnahmen des verfügungsberechtigten anderen Ehegatten zu schützen. Hierbei macht es keinen Unterschied, ob es sich um eine Eigentumswohnung, ein Haus, eine Genossenschaftswohnung oder eine Mietwohnung handelt. Der auf die Wohnung angewiesene Ehegatte soll vor Willkürakten des anderen geschützt sein. Dies bedeutet, der andere darf die Wohnung nicht bewusst nachteilig verkaufen oder die Mietrechte aufgeben bzw. hat er auch weiterhin den Mietzins zu bezahlen.

Der Verfügungsberechtigte darf auch keine tatsächlichen Veränderungen vornehmen, die dem anderen Ehegatten die Nutzung der Wohnung erschweren. Verpönt ist daher der eigenmächtige Austausch des Türschlosses, das Aussperren des anderen oder die Verhinderung des Zutritts durch körperliche Gewalt.

All diese Ansprüche richten sich gegen den anderen Ehegatten.

Ausnahmsweise können diese Ansprüche auch gegen Dritte geltend gemacht werden, wenn diese mit dem Verfügungsberechtigten zusammenwirken und Kenntnis vom dringenden Wohnbedürfnis des anderen Ehegatten haben oder bei gehöriger Aufmerksamkeit haben mussten.

Das Empfangen von Besuchen ist zulässig, solange die häusliche Ordnung nicht gestört wird. Die Besuche der neuen Freundin erachtete der Oberste Gerichtshof als zulässig, noch dazu wo diese zu jener Zeit stattfinden, zu der die Ex-Ehefrau ohnehin an ihrem Arbeitsplatz ist, die Ehe geschieden ist und der Ex-Ehemann Hauptmieter der Wohnung ist.