Manche Leute, meiner Erfahrung nach hauptsächlich Männer, reagieren auf die Scheidungsabsicht ihres Partners mit Ignoranz. Gespräche werden verweigert, weil ohnehin alles in Ordnung ist. Anwaltsbriefe bleiben ungeöffnet oder werden höchstens mit der Frage: „Warum soll ich Deinem Anwalt zurückschreiben?“ kommentiert. Besonders hartgesottene Scheidungsverweigerer beheben auch die Ladungen des Gerichts nicht bzw. erscheinen einfach nicht zum Verhandlungstermin. Letzteres kommt allerdings äußerst selten vor.
Hartnäckige Ignoranz ist keine gute Strategie. Eine Scheidung lässt sich dadurch nicht verhindern. Eine Verhandlung kann auch durchgeführt werden, wenn der Beklagte der Ladung des Gerichts nicht Folge leistet. In diesem Fall wird angenommen, dass der Beklagte den Behauptungen seines Partners nichts entgegensetzen kann und es daher vorzieht, erst gar nicht vor Gericht zu erscheinen. Wenn die Einvernahme der säumigen Partei zur Klärung des Sachverhalts unbedingt notwendig ist, hat das Gericht die Möglichkeit Ordnungsstrafen zu verhängen oder den Säumigen zwangsweise vorführen zu lassen.
Manche meinen auch, es genüge, wenn sie dem Gericht ihren Standpunkt schriftlich darlegen. Aber schriftliche Eingaben an das Gericht ersetzen die mündliche Aussage nicht.
Mit Ignoranz lässt sich weder ein Scheidungsprozess ungebührlich verzögern noch die Scheidung selbst verhindern und schon gar nicht der Partner zurückgewinnen, denn dieser hatte sicherlich gute Gründe für die Einbringung seiner Scheidungsklage.
Hingegen müssen bei einer einvernehmlichen Scheidung, die einen gemeinsamen Antrag und Einigung über die Scheidungsfolgen voraussetzt, beide Ehegatten persönlich zum Scheidungstermin vor Gericht erscheinen. Auch wenn die Scheidungsfolgenvereinbarung vollständig ausverhandelt und schriftlich aufgesetzt ist, ist nicht zulässig, nur den Rechtsanwalt zu schicken. Bei diesem Gerichtstermin wird Ihre Ehe geschieden und der Beschluss der Scheidung vom Richter verkündet. Dies als Pendant zum Ausspruch des Standesbeamten, der zu rechtmäßig verbundenen Eheleuten erklärt.
Bei der Hochzeit würden Sie sich ja auch nicht vom Anwalt vertreten lassen. Oder?