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ScheidungUnterhalt

Orientierungshilfe

Der Sachverhalt ist völlig unspektakulär: Ein Ehepaar lässt sich nach einer Langzeitehe scheiden. Beide Ehegatten beziehen Pension, die Ehefrau netto € 1.128,– pro Monat inklusive Sonderzahlungen und der Ehemann € 1.966,– pro Monat inklusive Sonderzahlungen. Die Ehefrau begehrte Unterhalt im Verhältnis 1:1 anstatt der bei unterschiedlichen Einkommen üblichen 40 % Quote.

Der Oberste Gerichtshof (8 Ob 49716p) führte dazu aus, dass die 40 % Quote seiner ständigen Rechtsprechung entspricht. Dies gelte auch bei überdurchschnittlich hohem Einkommen des besser verdienenden Ehegatten und für Ehegatten die Pensionseinkünfte beziehen. Dem Gesetz sei kein bestimmtes System für die Berechnung des Unterhaltsanspruchs zu entnehmen. Der Oberste Gerichtshof könne deshalb auch nicht allgemein verbindliche Prozentsätze für die Unterhaltsbemessung festlegen. Solche Werte sollten bei der konkreten Berechnung eines Unterhaltsanspruchs nur die Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle gewährleisten. Prozentsätze zur Berechnung des Ehegattenunterhalts hätten daher bloß den Charakter einer Orientierungshilfe. Bei atypischer Sachlage sei eine Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls angebracht.

Durch die Leistung des Unterhaltsbeitrags soll der Unterhaltsberechtigte an den Lebensverhältnissen des Unterhaltsverpflichteten angemessen teilhaben können. Diese Verhältnisse bestimmen sich nach dem Lebensstandard der Ehegatten bzw. dem Stil ihrer Lebensführung. Entscheidend sei, dass beiden Ehegatten die Deckung ihrer Bedürfnisse möglich sein soll. Gleichzeitig müsse sichergestellt sein, dass der Unterhaltspflichtige nicht mehr leisten muss, als seiner Leistungsfähigkeit entspricht.

Der Oberste Gerichtshof sah sich nicht veranlasst, von seiner bisherigen Judikatur abzugehen, zumal eine andere Ausgangsquote nicht gerechtfertigt sei.