Im Herbst hatte der Ehemann eine Geliebte. Im März kam es zu einer Aussprache zwischen den beiden Ehegatten und der Geliebten. Dabei wurde vereinbart, dass es keine solche „Beziehung“ mehr geben werde, auch keine Treffen, sofern diese nicht „unvermeidbar“ sind. Die Kontakte unterblieben in diesem Jahr. Im Jänner darauf, erfuhr der Mann zufällig, dass seine Gattin eine ihr allein gehörende Ehewohnung ihren Söhnen geschenkt hatte. Dabei hatte sie für sich, nicht aber auch für ihren Mann, ein Fruchtgenussrecht vereinbart. Der Mann war enttäuscht. Als es wieder Frühling wurde, gab es wieder mehr Kontakte zur einstigen Geliebten. Ende Juni teilte die Anwältin des Mannes der Frau mit, dass er Scheidungsklage einbringen werde. Zwei Wochen danach beauftragte die Frau eine Detektei mit der Überwachung ihres Noch-Ehemannes, um Beweismaterial für das angekündigte Scheidungsverfahren zu haben. Ende Juli brachte der Mann die Scheidungsklage ein. Er traf auch seine Geliebte wieder häufiger, hielt sich tagsüber mehrfach mehrere Stunden in deren Haus auf und parkte sein Auto in ihrer Garage. Er unternahm mit seiner Geliebten eine mehrtägige Wanderung im Waldviertel. Es konnte aber nicht festgestellt werden, ob die wieder aufgeflammte Beziehung mehr als „rein freundschaftlicher Natur“ war. Die Ehefrau erfuhr von diesen Treffen erst durch die Berichte des Detektivbüros. Sie klagte die Geliebte auf Ersatz der Detektivkosten und begründete dies damit, dass sie darauf vertraut habe, dass nach dem Gespräch im März jeder Kontakt abgebrochen worden sei. Im Sommer darauf habe es zwar erneut Anzeichen für eine ehebrecherische Beziehung gegeben, doch ihr Mann habe dies beharrlich abgestritten und auf diesbezügliche Fragen ungeduldig und aggressiv reagiert. Es konnte zwar keine geschlechtliche Beziehung nachgewiesen werden, der Mann habe sich aber ehewidrig verhalten, weil die Treffen gegen den ausdrücklichen Willen der Frau stattgefunden haben. Von der Scheidungsabsicht ihres Mannes habe sie erst durch Zustellung der Scheidungsklage erfahren. Diese habe sie völlig unerwartet getroffen.
Die Geliebte gestand die ehewidrige Beziehung vor der Aussprache, danach habe sich nur eine rein freundschaftliche Beziehung entwickelt. Der Mann habe sich um den Fortbestand seiner Ehe bemüht. Allerdings habe ihm das Verhalten der Frau im Zusammenhang mit der Veräußerung der Wohnung die vollständige Zerrüttung der Ehe vor Augen geführt. Die Klägerin habe das Detektivbüro erst beauftragt nachdem außergerichtliche Vergleichsgespräche gescheitert waren. Die Geliebte meinte, sie habe weder ein ehewidriges noch ein für die Beweissicherung ursächliches Verhalten gesetzt. Die Beobachtung sei rechtsmissbräuchlich erfolgt, offenkundig überflüssig, aussichtslos und erkennbar unzweckmäßig gewesen.
Das Erstgericht wies die Klage ab, das Berufungsgericht verurteilte die Geliebte zur Zahlung der Detektivkosten, da sie gegen das im März vereinbarte „Kontaktverbot“ verstoßen habe. Der Oberste Gerichtshof führte hierzu aus:
Im Allgemeinen kann ein vorwerfbares Mitwirken des Dritten an einer Eheverfehlung bei engen, aber nicht sexuellen Kontakten („einer rein freundschaftlichen Beziehung“) in der Regel nur vorliegen, wenn der Dritte diese Kontakte gegenüber dem anderen Gatten wahrheitswidrig bestreitet oder eine darauf gerichtete Frage nicht beantwortet. Anderes gelte erst, wenn die Beziehung sexuellen Charakter annimmt. Wenn der Dritte in einem solchen Fall den anderen Ehegatten über die Beziehung im Unklaren lässt und dadurch Nachforschungsaufwand verursacht, haftet er für die Folgen.
Ob und unter welchen Voraussetzungen der Ehestörer auf die Versicherung seines Partners vertrauen darf, dass der andere Gatte vom Verhältnis wisse und sich damit abgefunden habe, ließ der OGH offen.
Im konkreten Fall erforderten die besonderen Umstände allerdings eine andere Beurteilung. Denn hier musste die Geliebte aus dem Dreiergespräch ableiten, dass die Ehefrau jeden über bloß gesellschaftliche Beziehungen hinausgehenden Kontakt missbilligen würde. Die Geliebte hätte die Ehefrau über die neu entstandene, wenngleich nur freundschaftliche Beziehung, aufklären müssen. Das Höchstgericht bejahte zwar grundsätzlich die Haftung der Geliebten, prüfte aber, in welcher Höhe die Überwachungskosten ersatzfähig sind und ob die Ehefrau ein Mitverschulden trifft. Nach Ansicht des OGH, hätte die Ehefrau vor Erteilung des Überwachungsauftrags die Geliebte mit ihrem Verdacht konfrontieren müssen, da angesichts des schon einmal erfolgten Eingeständnisses einer Nahebeziehung, anzunehmen sei, dass die Geliebte die wieder aufgenommenen Kontakte nicht geleugnet hätte. Somit ging das Höchstgericht von einem gleich schweren Verschulden der beiden Damen aus, sodass jede die Hälfte der Kosten zu zahlen hatte (OGH 4 Ob 52/06k).
Wien, am 27. Februar 2015
Dr. Ingrid Bläumauer