Mit der Wertsteigerung von geschenkten Liegenschaften befasste sich der Oberste Gerichtshof (OGH 1 Ob 26/16d) in einem nachehelichen Aufteilungsverfahren.
Die Ehegatten pflegten während ihrer neun Jahre dauernden Ehe einen aufwändigen Lebensstil, wofür sie fast ihr gesamtes Einkommen verbrauchten. Allein für die teuren Urlaubsreisen, die sie sich regelmäßig gönnten, gab der Mann ca. € 70.000 aus. Das Gericht nahm daher an, dass keine nennenswerten Ersparnisse vorhanden seien.
Die Frau hatte vor der Eheschließung eine Eigentumswohnung, die sie später verkaufte. Mit dem Erlös finanzierte sie ein Reihenhaus in Ungarn, welches hier nicht relevant ist, da es nicht der nachehelichen Aufteilung unterliegt.
Der Mann hatte schon vor der Heirat ein erhebliches Liegenschaftsvermögen, welches er teilweise veräußerte und zur Finanzierung des Erwerbs, des Ausbaus und der Einrichtung jener Liegenschaften verwendete, um die später im Aufteilungsverfahren gestritten wurde. Offenbar hat der Mann der Frau während aufrechter Ehe Teile dieser Liegenschaften geschenkt, konkrete Angaben hierzu sind der veröffentlichten Entscheidung nicht zu entnehmen. Dort erfährt man nur, dass die Frau keine nennenswerten Beträge geleistet hat.
Im Aufteilungsverfahren wurde der Frau eine Eigentumswohnung in Wien im Wert von € 165.000 zugesprochen. Damit war sie nicht zufrieden und wandte sich an Obersten Gerichtshof, der meinte: Es sei nicht zu erkennen, warum die Frau durch diese Entscheidung benachteiligt sein sollte, zumal es der herrschenden Rechtsprechung entspricht, dass ein Vermögensgegenstand, der – wie hier – einem Ehegatten vom anderen geschenkt worden ist, dem schenkenden Ehegatten bei der Aufteilungsentscheidung wertmäßig zuzuordnen ist.
Auch Wertsteigerungen, die nicht durch Investitionen, sondern aufgrund einer Änderung der Marktgegebenheiten eingetreten sind, kommen nicht dem beschenkten Ehegatten zugute, weil der Substanzwert eben vom Schenker stammt und diesem auch bei der Aufteilung zugute kommen soll.
Anderes gilt, wenn eine Wertsteigerung durch (gemeinsame) Investitionen während der Ehe eingetreten ist. Dies war hier aber nicht der Fall.
Dr. Ingrid Bläumauer
Wien, am 18.11.2016