Mit dieser Frage beschäftigte sich kürzlich der Oberste Gerichtshof (9 Ob 166/17y). Wie ist das Verhalten einer Frau zu beurteilen, die das von ihrem Ehemann gewünschte zweite Kind abtreiben lässt, ohne diesen in ihre Entscheidung miteinzubeziehen?
Mit dieser eigenmächtigen Entscheidung hat die Frau jedenfalls das in § 91 ABGB normierte Partnerschaftsprinzip verletzt. Denn dieses verpflichtet den Ehegatten sich zumindest um Einverständnis zu bemühen. Wer es gar nicht sucht oder sich am Entscheidungsvorgang nicht beteiligt, verletzt diese Pflicht und kann damit einen Scheidungsgrund setzen.
Nach den Feststellungen der Gerichte war der von der Frau ohne Wissen ihres Mannes vorgenommene, grundlose Schwangerschaftsabbruch der wesentliche Grund für die unheilbare Zerrüttung der Ehe. Der von der Frau angestrebte Ausspruch des alleinigen oder überwiegenden Verschuldens des Mannes erfolgte daher nicht.
Ein Schwangerschaftsabbruch, der grundlos und nicht einverständlich erfolgt, kann eine schwere Eheverfehlung darstellen.
Anderes gilt, wenn eine Frau triftige Gründe für den Schwangerschaftsabbruch hat, wie etwa gesundheitliche Risiken für sie selbst oder das Kind. Solche Gründe können einen Scheidungsgrund ausschließen. Ähnlich verhält es sich mit der Weigerung weitere Kinder zu bekommen. Auch hier können gesundheitliche Risiken einen Scheidungsgrund ausschließen.