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ScheidungUnterhalt

Unterhalt für ausbildungs– und arbeitsunwillige Kinder

Die Ehe der Kindeseltern wurde geschieden, der Sohn wohnt seit der Trennung seiner Eltern bei der Mutter. Mit dem Vater hat er keinen Kontakt. Der Sohn besuchte eine HTL in Wien. Die zweite Klasse wiederholte er zweimal. Das Halbjahreszeugnis der „dritten Runde“ war katastrophal. Im Mai 2016 brach er die Schule ab und meldete sich beim AMS als lehrstellensuchend.

Der Vater war aufgrund eines Gerichtsbeschlusses verpflichtet seinem Sohn monatlich € 400,– an Unterhalt zu überweisen. Im Juni 2016 beantragte der Vater, ihn von seiner Unterhaltsverpflichtung zu entheben, da bei einem wenig zufriedenstellenden Verhalten und sieben Nichtgenügend beim dritten Besuch einer Schulstufe von einer ernsthaften und zielstrebigen Ausbildung keine Rede sein könne.

Der Antrag des Kindesvaters wurde abgewiesen, da dem Kind mindestens sechs bis maximal neun Monate zur Arbeitsplatzfindung zuzugestehen sind. Im April 2017 beantragte der Vater erneut ihn von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber seinem Sohn zu entheben. Eine Anfrage des Gerichts ergab, dass der junge Mann seit Jänner 2017 nicht mehr beim AMS gemeldet ist, sodass er als fiktiv selbsterhaltungsfähig angesehen wurde.

 

Nach ständiger Rechtsprechung behält das Kind seinen Unterhaltsanspruch so lange, als es unverschuldet keinen adäquaten Arbeitsplatz findet. Das Kind muss sich jedenfalls beim AMS melden.

Dem Pflichtschulalter entwachsene, aber dennoch objektiv nicht selbsterhaltungsfähige Kinder verlieren ihren Unterhaltsanspruch im Ergebnis nur dann wegen fiktiver Selbsterhaltugnsfähigkeit, wenn sie arbeits- bzw. ausbildungsunwillig sind. Der Vater hatte seinem Sohn eine mehr als zehn Monate lange Arbeitsplatzsuche zugestanden, die erfolglos verlief. Nach Ansicht des Gerichts ist der Sohn arbeits- bzw. ausbildungsunwillig und daher als fiktiv selbsterhaltungsfähig anzusehen. Der Vater wurde von seiner Unterhaltsverpflichtung enthoben.