Die Ehegatten sind einander zum Beistand verpflichtet. Diese Beistandspflichten umfassen materielle Pflichten, wie die Unterhaltspflicht (§§ 94, 140 ff ABGB) und die Pflicht zur Mitwirkung im Erwerb des anderen (§ 90 Abs 2 ABGB) sowie immaterielle Pflichten wie z.B. seinen Partner psychisch zu unterstützen, ihm Anerkennung auszusprechen oder ihn zu trösten, ihn im Krankenhaus oder Altersheim zu besuchen, ihn zu pflegen, zu unterstützen und zu beraten.
Der gesunde Ehegatte hat grundsätzlich die Pflicht, bei seinem geistig oder körperlich kranken Ehepartner auszuharren und ihm den Halt und Beistand zu gewähren, den er nach besten Kräften geben kann und auf den der andere angewiesen ist. Er hat ihm im Rahmen des Möglichen das Leben zu erleichtern und auf ihn in jeder Weise Rücksicht zu nehmen (EFSlg 133.469).
Zu den Beistandspflichten zählt auch Beratung und Unterstützung bei Alltagsproblemen. So sind in Rechts- und Behördenangelegenheiten versierte Familienmitglieder verpflichtet, weniger Erfahrenen mit Rat und Tat behilflich zu sein. Zur Erfüllung der Beistandspflicht, ist der Partner auch verpflichtet, seine beruflichen Fähigkeiten einzusetzen. Ferner sind die Ehegatten zur gegenseitigen Rücksichtnahme und zur anständigen Begegnung verpflichtet.
Es obliegt den Ehegatten, wie sie ihr gemeinsames Leben gestalten. Es kommt also darauf an, worauf sie sich ausdrücklich oder schlüssig geeinigt haben. Letzteres ist danach zu beurteilen, was zwischen den Ehegatten seit längerer Zeit üblich ist. Die Grenze der Beistandspflicht ist allerdings die Zumutbarkeit, zumal jeder nur soweit Beistand leisten muss, wie es in seinen Kräften steht.
Die Beistandspflicht gilt für die gesamte Dauer der Ehe, endet also erst mit dem Tod oder der Scheidung. Dass die Ehe unheilbar zerrüttet ist, befreit die Gatten nicht von ihrer Beistandspflicht. Diese obliegt daher auch getrennt und in Scheidung lebenden Ehepartnern. In derartigen und ähnlichen Situationen, etwa wenn sich der berechtigte Ehegatte eines ehewidrigen Verhaltens schuldig machte oder schuldhaft selbst seine Hilfsbedürftigkeit herbeiführte, kann es bloß zu einer Abschwächung, niemals aber zu einem gänzlichen Entfall der ehelichen Beistandspflicht kommen. Nach der Scheidung lebt die eheliche Beistandspflicht allenfalls in Gestalt einer Unterhaltspflicht des einen Ehegatten gegenüber dem anderen fort, ansonsten aber erlischt sie (vgl.Stefula, Zu den allgemeinen familiären Beistandspflichten, ÖJZ 2005, 609ff).