Diese Verpflichtung wird von der Rechtsprechung wie folgt umschrieben: Wer keine Fühlung mit dem anderen sucht und nur seine eigenen Interessen lebt, handelt ehewidrig (OGH 4 Ob 520/88).
Wer die üblichen Höflichkeitsformen unterlässt, nicht grüßt, beharrlich schweigt, Gespräche über wichtige Angelegenheiten verweigert, verstößt gegen die Pflicht zur anständigen Begegnung.
Ebenso begeht eine Eheverfehlung, wer seinem Partner das Gefühl vermittelt, seinen Ansprüchen nicht genügen zu können, statt ihm mit Wertschätzung und Verständnis zu begegnen (EFSlg 134.783).
Weitere Verletzungen dieser Pflicht sind:
– Übermäßiger Alkoholkonsum
– Beschimpfungen, sofern sie nicht milieubedingt sind
– Beharrliches Schweigen
– Grundlose Eifersucht, Hysterie und Zanksucht
– Liebloses und feindseliges Verhalten
– Misshandlungen oder Androhung von solchen
– Verbringen der Freizeit ohne den anderen bzw.
– Berufliches Engagement, das zur Vernachlässigung der Familie/des Partners führt
– Ausgrenzung des Partners aus dem Familienleben bzw.
– Rückzug aus dem Familienverband
– Interesselosigkeit gegenüber dem Verlangen des anderen Partners
– Unterbinden des Kontakts zu den Angehörigen des Partners
Wird der Kontakt zur Schwiegermutter wegen unerträglicher Einmischung abgelehnt, ist dies keine Eheverfehlung. Vielmehr wäre hier der Partner verpflichtet, dem dominanten Einfluss seiner Mutter entgegenzutreten.
Streitigkeiten geringeren Grades, wie sie in vielen Ehen vorkommen und milieubedingte Entgleisungen, sind kein Scheidungsgrund. Konflikte sind zwar nicht verboten, sollten aber unter gegenseitiger Rücksichtnahme ausgetragen werden, wörtliche und tätliche Beleidigungen sind zu vermeiden. Gewalt ist jedenfalls unzulässig (EFSlg 133.467).