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ScheidungScheidungsgründe

Verletzung der Unterhaltspflicht

Eine Verletzung der Unterhaltspflicht liegt vor, wenn der Unterhaltspflichtige keinen oder zu wenig Unterhalt für seinen Partner und/oder die Kinder leistet. Dies entweder, weil er zahlungsunwillig ist, obwohl er über ausreichendes Einkommen verfügt, oder weil er es überhaupt unterlässt ausreichendes Einkommen zu erzielen.

Es sind aber nur grobe Verletzungen der Unterhaltspflicht als Eheverfehlungen zu werten (OGH 2 Ob 521/90).

Wer seine Unterhaltspflichten gröblich verletzt, riskiert auch ein Strafverfahren. Gemäß  § 198 StGB ist, wer seine Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt, dass der Unterhalt oder die Erziehung des Unterhaltsberechtigten gefährdet wird oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet wäre, mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten zu bestrafen.

Weitere Eheverfehlungen in diesem Zusammenhang sind:

–          Verschweigen des Einkommens gegenüber dem anderen Ehepartner

–          Grundlose Verweigerung des Einblicks in die private und berufliche Tätigkeit,

–          Ausschluss des Ehepartners von der gemeinsamen Wirtschaftsführung

–          Eigenmächtige Behebungen vom Sparbuch des Partners

–          Eingehen von Schulden

–          Eigenmächtiges Verbringen von Hausrat

–          Veräußerung von Hausanteilen

Keine Eheverfehlung liegt hingegen vor, wenn ein Ehegatte dem anderen keinen Unterhalt zahlt, weil dieser die eheliche Gemeinschaft aufgehoben hat und eine neue Partnerschaft eingegangen ist oder der Unterhaltsanspruch durch besonders schwere Eheverfehlung verwirkt ist. In diesen Fällen ist das Unterhaltsbegehren Rechtsmissbrauch.