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ScheidungUnterhalt

Vermögensstamm – bloße Vermögensumschichtungen – steuerrechtliche Pauschalabzüge Auswirkungen auf die Unterhaltsbemessungsgrundlage

Der unterhaltspflichtige Vater bezieht aus aufgrund des Scheidungsvergleichs Ausgleichszahlungen für die Übertragung von Gesellschaftsanteilen und eines Liegenschaftsanteils. Er behauptet im Unterhaltsverfahren, dass er diese Beträge für den Erwerb einer Eigentumswohnung anspare. Es konnte ihm nicht nachgewiesen werden, dass er diese Ausgleichzahlungen zur Verbesserung seines Lebensstandards verwendet. Daher wurden diese Zahlungen entsprechen der einschlägigen Rechtsprechung des obersten Gerichtshofs (RS 0117850, RS 011386) nicht in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einbezogen.

Bloße Vermögensumschichtungen sind unterhaltsrechtlich irrelevant. Dies gilt auch für laufende Zahlungen aufgrund einer Vermögensübertragung oder aus einer Erlebensversicherung, soweit der Kapitalanteil betroffen ist.

Verwendet der Unterhaltspflichtige solche Zahlungen zur Finanzierung seiner Lebensführung sind sie in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen (OGH 4 Ob 236/14f, iFamZ 2015,62).

Greift der Unterhaltspflichtige seinen Vermögensstamm (Ersparnisse) an, um damit die Kosten der von ihm gewählten privaten Lebensführung zu decken, ist sein (vorhandenes) Vermögen in diesem Ausmaß in die Bemessungsgrundlage für den Unterhaltsanspruch seiner Kinder miteinzubeziehen (OGH 3 Ob 175714b, iFamZ 2015,63).

Ein in Ungarn lebender Vater ist unselbständig erwerbstätig, zusätzlich erzielt er Einkommen aus einem landwirtschaftlichen Betrieb, für den er auch steuerlich anerkannte abziehbare Ausgaben tätigt. Diese wurden von den österreichischen Gerichten nicht als unterhaltsrechtlich relevante Abzugspost anerkannt.

Die Werte die der Einkommensteuer zugrunde gelegt werden, sind nach der Rechtsprechung für sich allein für die Unterhaltsbemessungsgrundlage nicht maßgebend. Die Steuerbemessungsgrundlage ist, wenn erforderlich, nach unterhaltsrechtlichen Grundsätzen zu korrigieren.

Der Unterhaltsschuldner hat den realen Aufwand nachzuweisen, unabhängig davon, ob derartige Nachweise den Steuerbehörden gegenüber etwa deshalb nicht erforderlich sind, weil dort bestimmte Betriebsausgaben pauschaliert oder ohne Einzelnachweis akzeptiert werden (OGH 2 Ob 193/14t, iFamZ 2015,64).