Auch bei der Gestaltung des Sexuallebens von Ehepartnern ist der partnerschaftliche Aspekt zu betonen. So sind beide Partner verpflichtet, in gegenseitiger Rücksichtnahme und von ehelicher Gesinnung und Nachsichtigkeit getragen, ihr geschlechtliches Eheleben zu gestalten (EFSlg 134.761)
Die Verweigerung des Geschlechtsverkehrs ist nur dann eine Eheverfehlung, wenn diese beharrlich und grundlos geschieht. Die gelegentliche Ablehnung des ehelichen Geschlechtsverkehrs ist daher kein Scheidungsgrund.
Da nur die grundlose Weigerung verpönt ist, liegt keine Eheverfehlung vor:
- bei Verweigerung wegen mangelnder Reinlichkeit und Körperpflege des Partners;
- wenn der Partner im alkoholisierten Zustand die Erfüllung der „ehelichen Pflichten“ fordert;
- bei begründetem Verdacht auf Verletzung der ehelichen Treue;
- bei Eheverfehlungen und Kränkungen des anderen Ehegatten, die den Geschlechtsverkehr unmöglich machen (EFSlg 134.760);
- nach Einbringung der Scheidungsklage;
- wenn der sich weigernde Partner an einer Krankheit leidet, die bei Geschlechtsverkehr Schmerzen auslöst oder vergrößert oder die Heilung verzögert.
Andererseits kann auch eine zu starke geschlechtliche Inanspruchnahme des anderen Ehegatten eine schwere Eheverfehlung darstellen.
Auch der unberechtigte Auszug aus dem Schlafzimmer sowie das unberechtigte Aussperren aus diesem, sind Eheverfehlungen. Nach Ansicht des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien (EFSlg 97.158), ist das Verlassen des ehelichen Schlafzimmers auf Dauer zwecks Hundebetreuung, eine schwere Eheverfehlung, auch wenn eine frühere solche Vereinbarung bestand, weil es dem Wesen einer Ehe widerspricht, auf Dauer die Betreuung des Hundes dem gemeinsamen Verbringen der Schlafenszeit vorzuziehen.
Auch die Verweigerung der Fortpflanzung kann nach herrschender Ansicht ein Scheidungsgrund sein, sofern für die Kinderlosigkeit keine triftigen Gründe vorliegen (z.B. gesundheitliche Risiken, Doppelbelastung, Überforderung). Die rein abstrakte Besorgnis, dass ein Kind möglicherweise behindert oder missgebildet sein könnte, ist kein ausreichender Grund.
Haben die Ehegatten ausdrücklich oder schlüssig vereinbart, keine Kinder (mehr) haben zu wollen, ist die Ablehnung von Nachkommenschaft, keine Eheverfehlung. Wohl aber der ohne Einverständnis des Ehegatten vorgenommene grundlose Schwangerschaftsabbruch, eine nicht einverständliche Vasektomie oder die ohne Wissen des Ehegatten vorgenommene künstliche Befruchtung. Derartige Handlungen stellen einen Verstoß gegen den Einvernehmlichkeitsgrundsatz dar (vgl. Hopf-Kathrein, Eherecht² 265).