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ScheidungUnterhalt

Warum Sie Unterhalt pünktlich überweisen sollten

Geldunterhalt ist, sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, an jedem Monatsersten im Vorhinein fällig (§ 1418 ABGB). Geldunterhalt ist daher rechtzeitig bezahlt, wenn der geschuldete Unterhaltsbetrag am Fälligkeitstag beim Unterhaltsempfänger einlangt. Bei Überweisungen muss der Unterhalt am Bankkonto des Empfängers wertgestellt sein. Der Unterhaltspflichtige muss daher seinen Überweisungsauftrag an die Bank rechtzeitig erteilen.

Ist die Unterhaltsverpflichtung bereits mit gerichtlichem Urteil oder Vergleich festgelegt, kann der Unterhaltsempfänger Exekution führen, wenn der Unterhalt am Fälligkeitstag nicht bezahlt ist. Dies ist unangenehm, da die Gehaltsexekution im Lohnbüro des Arbeitgebers landet und verursacht unverhältnismäßig hohe Kosten.

Hierzu ein Beispiel: Ein Mann verpflichtet sich bei der Scheidung seiner Ex-Frau künftig am Ersten jeden Monats Ehegattenunterhalt in Höhe von € 1.000,– zu bezahlen. Dies wird im Scheidungsvergleich festgehalten. Als die Frau am Dritten des Monats noch immer keinen Unterhalt hatte, beantragte ihr Anwalt die Gehaltsexekution des Mannes. Der Exekutionsantrag wurde prompt dem Lohnbüro des Arbeitgebers zur Drittschuldnererklärung übermittelt. Dies allein wäre schon unangenehm genug gewesen. Noch dazu, war der Unterhalt bei Einbringung des Exekutionsantrags bereits vom Konto des Mannes abgebucht. Aber eben – und das ist entscheidend – bei seiner Ex-Frau nicht rechtzeitig eingelangt.

Als wäre der Ärger nicht Strafe genug, kamen noch die Kosten für Anwalt, Gericht und Drittschuldnererklärung von knapp € 600,– auf den Mann zu.

Derartige Saumseligkeiten sind für den Unterhaltsempfänger unangenehm, zumal auch er seinen Zahlungspflichten pünktlich nachzukommen hat. Die Frau kann beim nächsten Zahlungsverzug ihres Ex-Mannes wieder mit Exekution vorgehen, was für diesen die oben geschilderten Konsequenzen hat.